Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/1

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 9 (f.n,J~ 7Ueiluw_dllel-i wul 1Jw-lif ~LJ(/ Anton PELZ GITTER, GARTENZÄUNE, SIEBWAREN Hammerschmledberg 11-16 Telefon 30 48 Betriebsinhabern vereinbartenKaufpreis übereinstimmte. Für die restlichen. noch der Gemeinde gehörigen, je- doch von den Rechtsnachfolgern bereits verbauten Grund- stilcke, wurde ein Entschädigungsbetrag auf der Basis von S 8, -- für die Infangsiedlung und S 18, -- für die Meierhofsledlung zur Bezahlung aufgetragen. Die Re• ligionsfonds-Treuhandstelle legte gegen dieses Erkennt- nis Beschwerde ein, weil sie hinsichtlich ihrer Erträgnis- se nicht befriedigt worden war, während die Gemeinde Steyr gegen die Festlegung der Quadratmeterpreise für die Siedlungsgründe ein Rechtsmittel ergriff. Das Er- kenntnis der II. Instanz, das am 23. 10. 1959 erfloß, behob das Erkenntnis der I. Instanz infolge verschiede- ner Mängel insoweit, als die Gemeinde Steyr nicht da- gegen bereits verzichtet hatte. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Religionsfonds-Treuhandstelle neuerlich Be- schwerde ein, während sich die Gemeinde Steyr begnüg- te, eine Gegenäußerung abzugeben. Die Obeme Rück- stellungskommission hat in ihrem Erkenntnis vom 23. 6. 1960 die ganze Angelegenheit zur neuerlichen Behand- lung in die I. Instanz zurückverwiesen. wobei sie erst- mals - als Novum - einen Erträgnisanspruch der Reli- gionsfonds-Treuhandstelle bejahte. Die ganze Angelegenheit war also wieder in die I. Instanz zurückgelangt, wobei - wie bereits ersicht- lich-die Frage der Grundpreise einer neuerlichen Über- prüfung zu unterziehen war. Der Prozeß spitzte sich auf die Frage zu, ob die Grundstücke in Gleink, soweit sie noch in Streit standen. zur Zeit der Entziehung als land- wirtschaftlich genutzte Flächen oder aber als Bauerwar- tungsland anzusehen seien. Zur Klärung dieser Frage hatte sich die Rückstellungskommission in einer neuer- lichen Verhandlung an Ort und Stelle nach Gleink und dann in den Gemeinderatsitzungssaal in Steyr begeben. Bei dieserVerhandlung am 17. 10.1960wurden die Fra- gen einer vergleichsweisen Regelung einer näheren Er- örterung unterzogen und die Verhandlung zu diesem Zwecke bis auf weiteres erstreckt. ImFrühjahr 1960 wurde auch bekannt, daß die Re- publik Österreich einen Ausgleich mit dem Heiligen Stuhl hinsichtlich des kirchlichen Vermögens in Öster- reich anstrebe. Es wurde auch in der Folge zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen ein Vertrag ge- schlossen, in dessen Artikel 3 bestimmt wurde, daß Do- tationsgüter und ähnliches in das Eigentum der Katho- lischen Kirche übergehen sollen. Damit war es klar, daß dieKatholischeKircheimFalle desGutes Gleink Eigen- tümerin und eine Rechtsnachfolge durch den Staat aus- geschlossen sei. Bei dieser nun fast vollständig klaren Rechtslage war die Frage eines Ausgleiches naheliegend. In ver- schiedenen Verhandlungen mit den Vertretern der Re- ligionsfonds-Treuhandstelle und ihrem Rechtsnachfolger wurden die Umrisse eines Vergleiches festgelegt. Im wesentlichen wurde festgestellt: 1. Das Grundstück Nr. 608/1 Kat. Gern. Gleink (Grundstück des Arbeiter-Radfahrer-Bundes Öster- reich) wird in natura zurückgestellt. 2. Die noch im nominalen Eigentum der Stadt Steyr stehenden Grundstücke 49/1, 49/2, 49/4 - 49/9 der Kat. Gern. Gleink samt Gebäude (Meierhofgrund- stück) werden nicht zurückgestellt, sondern verblei- ben den Gablonzer Erzeugern zu einem Betrage von S 294 000, --, der bereits auch von diesen an die Religionsfonds-Treuhandstelle eingezahlt wurde. 3. Für alle übrigen Grundstücke des Rellgionsfondsgu- tes Gleink, die den derzeit bücherlichen Eigentil- mern verbleiben, das sind die Gleinker Siedlerstel- len, soweit sie schon in das Eigentum übertragen worden sind, weiters die Gleinker Baustellen, die noch im Eigentume der Gemeinde Steyr stehen und endlich alle jene Gründe, welche im Tauschwege für die im Wasserschutzgebiete gelegenen Grund- stücke gegeben wurden, leistet die Gemeinde Steyr für den Verzicht auf die Rückstellung den Betrag von S 4 370 000, --. Insgesamt umfaßt der Grundkomplex, der auf Grund der Zahlung dieses Betrages nicht mehr zurlic~- gestellt werden muß, folgende flächen: Die Infangsiedlung mit ungefähr die Gablonzersiedlung ohne Meierhof ca. die von der Gemeinde Steyr erworbenen Weganteile ca. die Tauschfläche für das Brunnenschutz- 3 ha 2. 8 ha 1, 1 ha gebiet ca. 38, 5 ha insgesamt also rund 45, 4 ha Durch die Bezahlung der Vergleichssumme, die die Gemeinde Steyr in zwei gleichen Jahresraten 1961 und 1962 gegen 8 "/o Verzugszinsen zu entrichten hat, eine Normalverzinsung unterbleibt, sind somit alle Siedler, alle Bauern aus dem Brunnenschutzfeld und die Gemeinde selbst mit den Wegflächen und den noch ihr gehörigen Siedlerstellen, die noch nicht ins Siedlerei- gentum überführt worden sind, außer Klage gestellt. Die Kosten der Prozeßführung werden gegenseitig auf- gehoben. Für die Gemeinde Steyr verbleibt nun noch die Regelung hinsichtlich des Arbeiter-Radfahrer-Bundes Österreichs und die Frage der Stellung von Regreßfor- derungen an das Land Oberösterreich. Es darf zum letzt- genannten Punkt darauf hingewiesen werden, daß das Land Oberösterreich bereit wäre, als Regreß den Betrag von S 330 000, -- zu zahlen. Die Gemeinde Steyr konn- te sich jedoch zu diesem Vergleich bisher nicht ent- schließen, da verschiedene Fragen noch einer Klärung bedürfen. Dies gilt für eine angemessene Verzinsung des seinerzeit bezahlten Kaufpreises, der auf alle Fälle rückzuerstatten ist und für die Frag~. inwieweit das Land Oberösterreich hinsichtlich der Uberzahlung, die die Gemeinde Steyr im gegenständlichen Vergleich zu lei- sten hat., regreßpflichtig ist. Die R.egreßpflicht der Stadtgemeinde Steyr gegenüber den Siedlern und Bauern aus dem Brunnenschutzgebiet, müßte doch bei gleicher 9

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