Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/1

8 AMTSBLATl DER STADT STEYR 1961 (/2uJt1 {n,/1.1. 10t.1:l11w.eltLen. wul.1)wli1 f/luqalt.r- 1961/ ENT81ETET FA. M a x S c h a r f i n g e r Bau- und Kunstschlosserei, Konstruktionswerkstätte und PORTALBAU STEYR, Berggasse 48 Tel. 2927 plötzlich eine unerwanete Änderung durch den Ab· schluß des Staatsvertrages am 15. 5. 1955. In Artikel 26 desselben, wo unter anderem über die Vermögen- schaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in Österreich die Rede ist, wurde in § 1 festgelegt. daß Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen · in Österreich, die seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentü- mers Gegenstand gewaltsamerÜbertragung oder ähnli- chem gewesen sind, zurückzugeben und mit allem Zu-_ behör wiederherzustellen seien. Wo eine Rilckgabe oder Wiederhemellungnlcht möglich wäre, sei für auf Grund solcher Maßnahmen erlittene VerlUJte eine Entschlldi· gung zu gewähren. Im Bundesgesetz vom 20. 12. 1955, womit Be- stimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staats- vertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte ge- troffen werden, wurde sodann bestimmt. daß die Ver- luste von Vermögenschaften der Katholischen Kirche infolge des seinerzeltigen Kirchenbeitragsgesetzes nach Artikel 26, § 1, einen Anspruch auf Rückstellung bil- den und daß für die Stellung dieser Ansprüche die Reli- gionsfonds-Treuhandstelle zu errichten sei. Diese Stel- le hat auch dann mit Rilckstellungsanträgen vom 25. 1. 1956 von der Gemeinde Steyr und ihren Rechtsnachfol- gern die Rilckstellung der gesamten, seinerzeit erwor- benen Religionsfondsgrundstücke aus dem Gute Gleink begehrt. Es wurden insgesamt 74 Klagen bei der Rück- stellungskommission in Linz eingebracht. Dieser Umstand hatte unter den Rechtsnachfol- gern der Gemeinde Steyr beträchtliche Unruhe her- vorgerufen, zumal bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 64 Siedlerstellen verbaut und 31 davon bereits über- eignet worden waren. Der Rest dieser Siedler war in der Klage gegen die Gemeinde mitinbegriffen. Daß die einzelnen Bauern, die die Brunnenschutzablöse- Grundstücke erworben hatten, den Rückstellungsan- trag erhielten, war selbstverständlich. In der Zeit vor Einbringung der Rückstellungsanträge, hat die Gemein- de Steyr hinsichtlich des Meierhofes in Gleink selbst einen Kaufvertrag mit den Benutzern dieses Objektes abgeschlossen und einen Kaufschilling von S 294 000, -- festgelegt. Außerdem wurde mit dem Arbeiter-Rad- fahrer-Bund ÖSterreich, Steyr - Wien, ein Tauschver- trag geschlossen, womit die Rennbahngründe in Steyr gegen ReligionsfondsgrundstUcke im Ausmaße von ca. 5, 2 ha ausgetauscht wurden. 8 Erwähnenswen ist in diesem Zusammenhang noch. (f..w-lu 7Uei.h.rwelum wul ti.1t u:/.1J.Uj.tei.e.he.s 1 f/lw.1'.S1_ (jah, _t daß einzelne Rechtsnachfolger der Gemeinde Steyr im Brunnenschutzablösegebiet verschiedene Grundstücke weiterveräußen und die neuen Erwerber teilweise Häu- ser auf diesen Parzellen errichtet haben. Dazu kom- men noch die von Klinger und Mühlbauer als Ersatz für ihre im Brunnenschutzgebiet geschleiften Häuser neu errichteten Wohn- und Wirtschaftsobjekte. Auf Grund der gegebenen Rechtslage war es für die Gemeinde Steyr klar, ·daß grundsätzlich alle Ver- mögenswene aus dem Religionsfondsvermögen zurück- gegeben werden mußten. Lediglich don, wo das Grund- stock einer wirtschaftlichen Umgestaltung, wie Haus- b_au und . ähnlichem, unterzogen wurde, konnte mit ,\~icht auf Erfolg die Untunlichkeit der Rückstellung eingewendet und die bloße Ersatzzahlung in Geld an- geboten werden. Um bei der tristen Rechtslage ihre Rechtsnach- folger nicht in unnötige Prozeßkosten zu verstricken, bot die Gemeinde Steyr allen diesen Personen die ko- stenlose Vertretung an, von der bis auf 13 Rechtsnach- folger alle Gebrauch gemacht haben. Es wurde mit dem Vertreter des Religionsfonds, der Finanzprokuratur. vereinbart. daß der Prozeß ge- gen die Gemeinde Steyr als Musterprozeß für alle ande- ren Verfahren durch die Instanzen abzuwickeln wäre. Sohin kam es am 5. 11. 1956 zur 1. Tagsatzung bei der Rilckstellungskommission beim Landesgericht in Linz. bei der als wichtigstes Ergebnis eine Schätzung der Grundstücke angeordnet wurde. Diese betraf nicht nur jene Grundstücke, die mutmaßlich nicht wieder in Natur zurückzustellen waren. sondern auch die Brunnen- schutzablöseflächen, die für einen allfälligen Vergleich in Frage kamen. Die Rückstellungskommission bestell- te zwei Sachverständig~, von denen der eine die Grund- stücke als landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, der andere sie als Bauhoffnungsland schätzte. Die weitergehende und für die Gemeinde schmerz- lichere Schätzung war die letztere, weil sie Grund- stückspreise bis zu S 20, -- je m2 festlegte. Der Pro- zeßvertreter der Gemeinde Steyr meldete gegen die Schätzung und die An ihrer Durchführung Bedenken an; trotzdem wurde auf diese Schätzung im w~ntli- chen das Erkennmis der Rückstellungskommission I. Instanz aufgebaut. Nach diesem Erkennmis hatte die Gemeinde Steyr die nicht verbauten Grundstücke an die Religionsfonds-Treuhandstelle herauszugeben. Für den Meierhof Gleink war der Betrag von S 294 000, -- zu zahlen, der mit dem seinerzeit von den Gablonzer ENTBIETET FA. Johann Faatz' Wwe f aafpettglerti ltlricaUrprolJ'1n-fcaltrik ftu klttlose Verglilsungen FURAL-DlllC HER Jt,qi-, .idJ11t911!f1 4, ltuf 2071

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2