Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/11

12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1960 KAU FcoeHAUS Steyr, Bahnhofstrasse 15 a Vl/ii/Ji aJJ~ {j-ltJ(f_, 1{)üJi.Eef lfJ_ in Herren-,Damen-u. Kinder- Bekleidung' in Schuhen, Wäsche, Kleiderstoffen, Strickwaren, Vorhangstoffen, Matrazen, Bettfedern, Wolldecken, Steppdecken, Teppichen und Bodenbelag KONKURRENZLOSE PREISE 1 FREIE BESICHTIGUNG stehend angeführten Verkehrsflächen: Grünmarkt, Mi- chad •rplatz, llaratzmilllcrstraßc, Punzerstraße und Sicmingcr Straße. cmtlß § 6 Abs. 2 der Straß ·npolizeiordnung, BGBJ. Nr. 59/1947, wird im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, di · Üb ·rquerung oben angeführter Fahr- bahnen fUr Fußgänger zu erleichtern, die Schaffung folgend<:r Schutzwege angeordnet: 1. Auf dem Grünmarkt, vom Hause Steyr, Pfarrgas- se 1 (Gebäude der Bezirkshauptmannschaft) zum gegenüberliegenden Haus Grünmarkt 1 (Gebäude der Post- und Telegrafenverwaltung). 2. Auf dem Michaelerplatz, vom Hause Steyr, Mi- chaelerplatz 13, (Bundesrealgymnasium) bis zum gegenüberliegenden Gehsteig im Bereiche der Häu- ser Michaelerplatz 13 und 15. 3. In der Bahnhofstraße, vom Hause Bahnhofstraße 18 (Bahnhofapotheke) in südlicher Richtung bis zum gegenüberliegenden Gehsteig entlang des Haupt- bahnhofes. 4. In der Damberggasse, vom Hause Bahnhofstraße 13 (Konsumgebäude) zum gege~_überliegenden Haus Damberggasse 2 (Kaufhaus GOC). 5. In der Haratzmüllerstraße, vom Hause Nr. 126 (östlicher Ausgang des Stadtbades) zur gegen - überliegenden Omnibushaltestelle. 6. In der Punze rstraße, von der Omnibushaltestelle zur gegenüberliegenden Klarstraße. 7. Im Bereich der Kreuzung Punzerstraße - Wagnerstra- ße - Sebekstraße je ein Schutzweg nordwestlich und südöstlich des Kreuzungspunktes zur Überqu_ 7 rung der Punzerstraße sowie je ein Schutzweg zur Uber- querung der Sebek- und Wagnerstraße. 8. In der Punzerstraße, vom Haus Nr. 73 - 75 (Gebäu- de der Knaben- und Mädchenhauptschule) bis zur gegenüberliegenden Konradstraße. 9. In der Sieminger Straße, vom Gehweg entlang der Blumenanlage des Landeskrankenhauses bis zur ge- genüberliegenden Omnibushaltestelle. Übertretungerr dieser Kundmachung werden gemäß § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/ 1947, soweit nicht ein vom Gericht zu ahndender Tat- bestand vorliegt, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 1 000, --. im Nichteinbrirrgungsfall 187 reichhaltige Auswahl KEIN KAUFZWANG mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Um- ständen an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen, geahndet. Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich VerkR-6600/1959 Steyr, 29. September 1960 Kundmachung betreffend Erlassung eines fallweisen Halteverbotes bei der Ausladefläehe des Theatergebäudes in Steyr, Volks- straße 5, (Front Tomitzstraße). Gemäß § 6 Abs. 2 der Straßenpolizeiordnung, BGBl. Nr. 59/1947, wird vom Magistrat Steyr ange- ordnet: Ab sofort wird für den Vorplatz zwischen .dem Theatergebäude in Steyr, Volksstraße 5 (Front Tomitz- straße), und der Tomitzstraße ein fallweises Haltever- bot erlassen. Das fallweise Halteverbot ist durch entsprechende Straßenverkehrszeichen gekennzeichnet. Übertretungen dieser Kundmachung werden ge- mäß § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, soweit nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 1 000, --. im Nichteinbrin- gungsfall mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwe- renden Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen, geahndet. Der Bürgermeister: Josef Fellinger Mitteilungen ÖSTERREICHISCHES SCHWARZES KREUZ K rie gsg rä be rfü rso rg e AUF RUF Wie alljährlich findet in der Zeit vom 31. 10. bis 2. 11. 1960 die Sammlung zu Gunsten des Schwar- zen Kreuzes statt. Die gesammelten Beträge werden zur

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