Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/10
12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1960 Möbel ?veituiek ?vii /J.J.ek Bau- und Möbeltischlerei Schwimmschulstraße- Leopoldg. 18 + 20 Tel, 3649 Gemäß § 31 Abs.1 der Straßenpolizeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. 59/1947, wird vom Magistrat Steyr angeordnet: § 1 Ab sofort ist das Befahren der Bindergasse in Steyr, ausgenommen für den Anliegerverkehr, verboten. Das Fahrverbot ist durch die entsprechenden Stra- ßenverkehrszeichen gekennzeichnet. § 2 Übertretungen dieserKundmachung werden gemäß § 72 Abs. 2 des Straßenpolizeigesetzes, soweit nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, als Ver- waltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 1000, - - • im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu vier Wochen • bei erschwerenden Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen, geahndet. Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich VerkR-350/1960 Der Bürgermeister: Josef Fellinger Steyr, 29. August 1960 Kundmachung betreffend Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes für den Verbindungsweg Sierninger Straße - Fabrikstra- ße (sogenannte Edergasse) in Steyr. Gemäß § 31 Abs. 1 der Straßenpolizeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. 59/1947, wird vom Ma- gistrat Steyr angeordnet: § 1 Ab sofort ist das Befahren des Verbindungsweges (sogenannte Edergasse) von dessen Einmündung in die Fabrikstraße bis zur Einmündung in die Sierninger Stra - ße (Sierninger Straße 125) verboten. Das Fahrverbot ist durch die entsprechenden Stra- ßenverkehrszeichen gekennzeichnet. § 2 Übertretungen dieserKundmachung werden ge- mäß § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes, soweit nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vor- liegt, als Verwaltung~übertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 1 000, --. im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen an 171 SONDE RAN GEBOTI Preiswerte Beffbänke von S 900.--aufwärfs ! Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen, geahndet. Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich Bau 3-4650/1959 Der Bürgermeister: Josef Fellinger Steyr, 29. August 1960 Kundmachung: betreffend Erlassung eines Fahrverbotes für Kraftfahrzeu- ge für den Weg zur Überfuhr Sandmayr, Steyr-Münich- holz. Gemäß § 31 Abs.1 derStraßenpolizeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. 59/1947, wird vom Magistrat Steyr angeordnet: § 1 Ab sofort wird ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge auf dem unbenannten Weg in Steyr-Münichholz und zwar von dessen Abzweigung von der Kematmüllerstraße bis zur überfuhr Sandmayr erlassen. Das Fahrverbot ist durch die entsprechenden Stra- ßenverkehrszeichen gekennzeichnet. § 2 Übertretungen dieserKundmachung werden gemäß § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes, soweit nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, als Ver- waltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 1000, --, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet. Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich VerkR-185/1960 Der Bürgermeister: Josef Fellinger Steyr, 29. August 1960 Kundmachung betreffend Abwertung der Färbergasse gegenüber der Bahnhofstraße durch Aufstellung einer negativen Vor- rangtafel. Gemäß § 6 Abs. 2 der Straßenpolizeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. q9/1947, wird vom Magistrat Steyr angeordnet:
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