Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/10
1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 bürgt für Qualität und Leistung! BERNINA die alles näht und flickt. alles sto ft und stickt, 11. Oktober 1960. Dieser Kurs. der unentgeltlich be- sucht werden _kann, umfaßt Vorträge über Pflege und Ernährung des Säuglings mit praktischen Übungen, über Kinderkrankheiten, Impfungen, Rachitisvorbeugung, ferner über Fragen der richtigen Erziehung der Kinder und der vorbeugenden Gesundheitspflege der werdenden Mutter.DerKurssteht wiederum unter Leitung des Ober- physikatsrates Dr. Herbert Wojta. Anmeldungen zu dem Kurs werden im Stadtju- gendamt Steyr, Redtenbachergasse 3, Zimmer 14. und im Volksbochschulreferat der Stadt Steyr, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 129, bis längstens Dienstag, den 11, Oktober 1960, entgegengenommen. POCKENSCHUTZ-IMPFUNG Die Kinder des Geburtsjahrganges 1959 sind im laufenden Jahr auf Grund des einschlägigen Bundesge- setzes impfpflichtig. Alle Eltern und Erziehungsberech- tigten, die bei ihren Kindern dieser gesetzlichen Ver- pflichtung noch nicht entsprochen haben, werden daran erinnert, dieser nachzukommen. Die Stadtgemeinde gibt den Eltern und Erziehungsberechtigten nochmals Gelegenheit. ihre Kinder in der Zeit vom 3, bis 8. Ok- tober 1960 unentgeltlich auf Grund der schon im Früh - jahr zugesandten Impfaufforderung in der Gesundheits - abteilung des Magistrates Steyr, Redtenbachergasse Nr. 3, Zimmer Nr. 8, zwischen 8 und 11 Uhr impfen zu lassen. Auch die im Frühjahr zurückgestellten Kin- der sollten jetzt neuerlich zur Impfung gebracht werden. Sollte das impfpflichtigeKind wegen Krankheit derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kön- nen, so ist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach- zuweisen. Eine unbegründete Nichtbefolgung der Auf- forderung zur Pockenschutzimpfung kann die im Gesetz vorgesehenen Straffolgen nach sich ziehen. Auf das der Aufforderung zur Pockenschutzimpfung beigeschlossene Merkblatt A über die Pockenschutz-Erstimpfung wird noch besonders hingewiesen. KIN DERLÄH MUNGS-SCH UTZIMPF UN G Die Schutzimpfung gegen Kinderlähmung (Polio- myelitis) wird seit dem Jahre 1958 laufend in der Ge- sundheitsabteilung des Magistrates Steyr durchgefühn. Durch die jahreszeitlich bedingten Erkrankungsfälle in Oberösterreich und im benachbarten Bayern gewinnen sie neuerdings an Aktualität und Bedeutung. Die Impf- beteiligung in Steyr ist im Vergleiche zu anderen Or- ten immer noch verhälmismäßig gering. Der Impfschutz der Bevölkerung steigt mit der Anzahl der Geimoften. Es wird daher der dringende Appell ao die Bevölkerung von Steyr gerichtet, von der Gelegenheit, sich gegen Kinderlähmung schutzimpfen zu lassen, Gebrauch zu machen. Geimpft werden Kinder und Erwachsene ohne Beschränkung des Alters; die Impfung selbst besteht aus •,. 4, .L Wir beroten Sie stets gerne und ohne jeden Ko11fzwon1 Im i NÄHMAscH1NEN- FACHGEsculrr • ~ Steyr, Bahnhofstr.14, Tel. 2130 drei Teilimpfungen im Abstand von 4 Wochen ab der ersten und von 7 Monaten ab der zweiten Teilimpfung. Als Kostenbeitrag wird für die Gesamtimpfung ein Be- trag von S 30, -- eingehoben, eine Teilimpfung wird mit S 10, -- berechnet. Die Anmeldungen zur Impfung werden in der Gesundheitsabteilung des Magistrates Steyr, Redtenbachergasse Nr. 3, Zimmer Nr. 8, entge- gengenommen und anschließend daran gleich die Imp- fung durchgeführt. Es wird empfohlen, womöglich in der Zeit von 8 - 9 Uhr zur Impfung zu erscheinen, weil in dieser Zeitspanne die günstigsten Voraussetzungen ge- geben sind, die Impfungen ohne lange Wartefrist durch - führen zu können.Eventuell vorhandene Impfkarten sind zur Impfung zwecks Eintragung mitzubringen. Kundmachungen Magistrat Steyr Bau 2-1050/60 Neuerliche Abänderung des Teil- bebauungsplanes Nr. 3/1953 B für das Gelände der Christkindl- leite im Bereiche der Grundstük- ke 38/83, 38/84 je Kat. Gern. Christkindl und 1434/2 der Kat. Gern. Steyr; Steyr, 26. Juli 1960 Kundmachung Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 1. 7. 1960 den Teilbebauungsplan Nr. 3/1953 B für das Gelände der Christkindlleite im Be - reiche der Grundstücke 38/83, 38/84 je Kat. Gern. Christkindl und 1434/2 der Kat. Gern. Steyr gemäß § 3 Abs. 5 des Landesgesetzes vom 1. 8. 1887, G. u. V.BI. Nr. 22 in der Fassung der Landesgesetze vom 11.2.1947, LGBl. Nr. 9 und 10, abgeänden wie folgt: Die genannten Grundstücke werden unter gleich- zeitiger Aufhebung ihrer Widmung für Sonderbauten als Bauplätze für die Bebauung mit Einfamilienwohn- häusern qualifiziert. Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich VerkR-8786/1958 Der Bürgermeister. I. V. M. Sieberer Steyr, 29. August 1960 Kundmachung betreffenä Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes, ausgenommen für den Anliegerverkehr, für die Binder- gasse in Steyr. 170
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