Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/9

1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 Eingeführt und überbeschaut wurden 376 735 kg Fleisch- und Wurstwaren. Der absolute Fleischkonsum muß rroch etwas höher veranschlagt werden, da die Hausschlachtungen der Landbevölkerung in diesen Zahlen nicht enthalten sind. Dieser kurze Bericht sollte Aufschluß geben über eine wichtige, der Öffentlichkeit nur wenig bekannte Tätigkeit des s~ädtischen Ve terinllrdienstes. die jedoch Gewähr bietet, daß nur einwandfreie Fleischwaren zum Verkauf gelangen. Die Staatsbürgerschaft der Ehefrau D urch den Besitz der Staatsbürgerschaft hat jeder Mensch nach der Rechtsordnung des Staates. des- sen Bürger e.r ist, bestimmte Rechte und Pflichten. Für eine Frau ist es daher interessant. schon vor der Eheschließung zu wissen, ob und gegebenenfalls inwie- fern sich die Verehelichung auf ihre Staatsbürgerschaft auswirkt. Für eine Österreicherin, die einen Österreicher heiratet. tritt selbstverständlich keine Änderung der Staatsbürgerschaft ein. Jede Nichtösterreicherin, die mit einem Öster- reicher die Ehe schließt. erwirbt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft. ganz gleich, ob sie nach dem Staatsbürgerschaftsrecht ihres Heimatlandes die bisherige Staatsbürgerschaft verliert oder uicht. Un- ter Umständen behält sie neben der durch die Eheschlie- ßung erworbeneu österreichischeu Staatsbürgerschaft auch die frühere. Am wichtigsten für eine Österreicheriu dürfte je- doch wohl die Beantwortung der Frage sein, ob die Ehe- schließung mit einem Nichtösterreicher zwangsläufig den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Folge hat. Zunächst sei kurz dargestellt. wie sich das öster- reichische Staatsbürgerschaftsrecht hiusichtlich der Ehe- frau entwickelt hat. Auf Grund des Staatsbürgerschafts- gesetzes 1867 verlor die Frau durch die Verehelichuug mit einem Nichtösterreicher die österreichische Staats- bürgerschaft. Dies äuderte sich erst mit dem am 1. 10. 1925 in Kraft getreteuen Staatsbürgerschaftsrecht. Eine Frau verlor von diesem Zeitpunkt an bei Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft uur dann. wenn mit derEheschließung derErwerb einer fremdeu Staats- bürgerschaft verbunden war. Als Folge der weiteren Emanzipation der Frau wurde in vielen Staaten uach dem 2. Weltkrieg das Staatsbürgerschaftsrecht weiter zu Guusteu der Ehefrau geäudert. Der Gruudsatz des automatischen Erwerbes der Staatsbürgerschaft des Mannes durch die Ehefrau uud des damit verbundenen Verlustes der bisherigen Staatsbürgerschaft wurde von vielen Staaten aufgege- ben, Wie bereits ausgeführt, verliert eiue Österreiche- rin nur daun durch Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft. wenn sie durch die Heirat die Staats- bürgerschaft ihres Mannes erwirbt. Darüber hinaus bie- tet jedoch das derzeit gültige Staatsbürgerschaftsges~tz in solchen Fällen auch die Möglichkeit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Über den von der Frau vor der Trauung zu stellenden Antrag entschei- det das zuständige Amt der Landesregierung. Ein kurzes Beispiel sei zur leichteren Verständlichkeit angeführt: Eine Österreicherin beabsichtigt. einen italienischen Staatsbürger zu ehelichen. Nach dem Staatsbürger- schaftsgesetz der Republik Italien erwirbt eine Auslän- derin, die einen Italiener heiratet, automatisch die italienische Staatsbürgerschaft. Die Österreicherin wür- de daher die österreichische Staatsbürgerschaft verlie- ren. Sie kann aber beim Amt der Landesregierung um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Die Bewilligung der Beibehaltung muß aller- dings im Zeitpunkt der Eheschließung bereits erteilt sein. Die Autragstellung muß daher zeitgerecht erfol- gen. In vielen Ländern, z.B. in den Vereinigten Staa- ten von Amerika, erwirbt die Ausländerin nicht auto- matisch durch die Eheschließung die Staatsbürgerschaft des Mannes. Die Staatsbürgerschaft wird ihr vielmehr nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Antrag verliehen. Auch für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Die Frau kann ebenfalls um die Beibehal- tung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Über das Ansuchen entscheidet in diesem Falle das Bundesministerium für Inneres. Ein Beispiel soll auch diesen Fall erläutern: Eine Österreicherin heiratet einen amerikanischen Staatsbürger. Da sie durch die Eheschließung nicht die amerikanische Staatsbürgerschaft erwirbt, verbleibt ihr weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie nimmt bei ihrem Gatten Wohnsitz in den Vereiuigten Staaten und hat Absicht, um Verleihung der amerika- nischen Staatsbürgerschaft anzusuchen. Durch die Er- langung der amerikanischen Staatsbürgerschaft würde sie automatisch die österreichische verlieren. Sie sucht daher, bevor sie bei deu amerikanischeu Behör- den ein Ansuchen um Staatsbürgerschaftsverleihung einbringt, beim Bundesministerium für Inneres um die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft an. Zusammenfassend kanu demuach gesagt werden. daß jede Österreicherin auf Grund des derzeit gültigen Staatsbürgerschaftsgesetzes die Möglichkeit hat. um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, wenn sie durch die Eheschließung die öster- reichische Staatsbürgerschaft verlieren würde. Diese Möglichkeit steht auch jeder Österreicherin offen, die 148

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