Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/8

1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 B. die Überstellung in Erziehungsheime. Die gerichtliche Erziehungshilfe ist für den Fall vorgesehen, daß die Erziehungsberechtigten ihre Erzie- hungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Bei Gefahr im Verzug kann das Jugendamt in seiner Stellung als Vormund oder gesetzli- cher Amtskurator die erforderlichen Maßnahmen sofort treffen, muß jedoch binnen einer Woche die Genehmi- gung des Vormundschaftsgerichtes beantragen, widri- gens die Anordnungen als widerrufen gelten. Durch die- se Bestimmung hat das Jugendamt das Recht und die Pflicht. im Bedarfsfalle unverzüglich von sich aus ein- zuschreiten. Die Erziehungsaufsicht besteht in der Überwachung und Anleitung des Minderjährigen bei Belassung in seiner bisherigen Umgebung. Sie wird gerichtlich angeordnet, wenn dies zur Beseitigung körperlicher, geistiger, seeli- scher oder sittlicher Verwahrlosung eines Minderjährigen erforderlich ist. Sie findet in der Regel bis zum 18. Le- bensjahr des Minderjährigen statt. kann jedoch in Aus- nahmefällen bis zur Volljährigkeit erstreckt werden. In Einzelfällen ist ihre Aufhebung unter gleichzeitiger Anordnung der Fürsorgeerziehung notwendig. Diese wird angeordnet, wenn die Verwahrlosung des Minderjährigen die Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung unbedingt verlangt. Der unter Fürsorgeerzie- hung stehende Minderjährige muß zwingend in eine an- dere, geeignete Familie oder - wie dies meist der Fall ist - in ein Erziehungsheim eingewiesen werden. Dies ist deswegen erforderlich, weil meistens ein verderb- licher Einfluß seitens der Erziehungsberechtigten vor- liegt, bzw. deren Erziehungsmethoden unzulänglich oder verfehlt sind. Die Fürsorgeerziehung endet mit dem vollendeten 19. Lebensjahr, kann jedoch auch früh er aufgehoben werden. Leider muß dies in Einzelfällen auch deswegen geschehen, weil sich eine Besserung als voraussichtlich unmöglich erweist. Zusammenfassend ist festzustellen, daß es sich bei der Erziehungshilfe um vorbeugende Maßnahmen han- delt. die nichts anderes bezwecken, als dem Erziehungs- berechtigten und dem Minderjährigen zu helfen; es soll damit ein bestehender Erziehungsnotstand ausgeglichen werden. Elternrechte werden dadurch nicht beeinträch- tigt. das Jugendamt tritt in beratender und unterstützen- der Weise auf. Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung sind dagegen strengere Maßnahmen, sie enthalten eine mehr oder weniger starke Beeinträchtigung der privaten Erziehungsrechte. So vielfältig die Möglichkeiten des Jugendamtes auch sind, so können sie doch nicht darüber hinweg- täuschen, daß eine echte Behebung der Erziehungs - schwierigkeiten in der Regel nur durch eine Sanie rung der Familie erreicht werden kann. Es sollte deshalb das Bestreben aller verantwortungsbewußter Eltern dahin gehen, auf dieses Ziel hinzuwirken. Wo dies nicht mög- lich ist. wird es Aufgabe des Jugendamtes sein, in Be- drängnis gekommenen jungen Menschen helfend beizu- stehen. Reinhaltung von Enns und Steyr V or nicht allzu langer Zeit konnte man von der Neutor- und von der Ennsbrücke aus feststellen, ctaß die Enns in einem Drittel ihrer Breite mit einer übelriechenden dunklen Ölschichte überzogen war. Durch die Ennsbauleitung wurde erhoben, daß 200 Li- ter verb.rauchtes Maschinenöl aus einer Werkstätte in einen Straßenschacht geschüttet wurden. Gegen den Werkstättenbesitzer mußte Anzeige erstattet werden. Dieses rücksichtslose Vorgehen erscheint um so unver- ständlicher, als man altes Maschinenöl bei den Ölfeu- erungen als hochwertigen Brennstoff verwerten kann. Leider handelt es sich hier nicht um eine Ein- zelerscheinung. Immer wieder muß festgestellt wer- den, daß unsere schönen und reinen Flüsse meistens aus bloßer Bequemlichkeit in unverantwortlicher Wei- se verunreinigt werden. Im Zeitalter der Industrieali- sierung mit den sprunghaft angestiegenen schädlichen Abfällen und Abwässern ist ein solches Verhalten nicht mehr tragbar; im übrigen läßt sich mit ein wenig gu- tem Willen und mit geringen Aufwendungen in den meisten Fällen Abhilfe. schaffen. Die Reinhaltung der Gewässer liegt aber nicht nur im Interesse der Öffent- lichkeit sonde rn bewahrt auch den Einzelnen vor Scha- denersatz und Unannehmlichkeiten. Es sind mehrere Be ispiele in unserer nächsten Umgebung bekannt, wo die Einleitung schädlicher Stoffe in Gewässer die Fi- scherei so stark beeinträchtigt hat, daß von den Schuld- tragend en sehr hohe Entschädigungen geleiste t werden mußten. Mit der Reinhaltung der Gewässe r ist es so wie mit de r Reinlichkeit überhaupt. Übt man sie nicht aus eigenem Bedürfnis, so empfind et man sie als Schikane, hat man sich daran gewöhnt, dann wird sie zur Selbst- verständlichke it und trägt zur Selbstachtung be i. Theaterpreise in der Gastspielsaison 1960-61 W ie bereits in der Folge 6 des Amtsblattes der Stadt Steyr angekündigt wurde, hat sich die Stadtge- meinde Steyr bemüht, die Eintrittspreise für die Theater- vorstellungen in der Gastspielsaison 1960/61 in der bis- herigen Höhe zu belassen, trotzdem die Gastspielhono- rare vom Landestheater wesentlich erhöht wurden. Die Eintrittspreise betragen demnach: 134

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