Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/8

1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 0/VND~JSS D.üMCONNit:~HAUSE.S SCH /V, Was die Finanzierung dieser Bauten anlangt. wurde bereits darauf hingewiesen, daß den Hauptan- teil daran die S~dtgemeinde Steyr durch Gewährung billiger Darlehen zu tragen haben w~rd. Beim Lande Oberösterreich wurde lediglich der Wohnbau Ennslei- te XII im Rahmen des Hilfsprogrammes für Notstands- fälle sozialbedürftlger Famllien zur Förderung durch ein Darlehen eingereicht. Die zur Verwirklichung dieser Bauvorhaben er- 14 . SCHtuE&, _ e, . 7- "f<ft'O. forderlichen Mittel sind be trächtlich, So be tragen die Baukosten für die beide n Häuser des Bauprogram- mes Ennsleite VI rund S 2 500 000, --, während die etwas einfacher ausgestatteten Bauten Ennsle ite XII und XIII voraussichtlich je S 1 840 000, -- kosten wer- den. Für das Garconnierenobjekt in de r Schlüsselhof- gasse wird sogar ein Bauaufwand von S 3 750 000, -- erforderlich sein. Der Betrieb von Spielautomaten D urch verschiedene Presseartikel ist die Öffentlich- keit in letzter Zeit mehrmals über Aktionen der Bundespolizeidirektion Linz zur Rege lung des Automatenwesens in der Landeshauptstadt informiert worden und mancher Leser wird sich seine eigene Mei- nung über diese, seit einigen Jahren in immer steigen- derem Maße praktizierte Erwerbsart gebildet haben. Aber nicht der sozialmoralische Standpunkt zum Au- tomatenwesen soll heute beleuchtet werden, auch nicht die zweifellos vorhandene Beeinflußung einzelner Ju- gendlicher, die ihre Freizeitgestaltung vom Konsum harmloser Konservenmusik bis zur Gewohnheit hasadier- mäßigen Spielens einrichten. Es soll vielmehr der Ver- such unternommen werden, Unklarheiten über verschie• dene Rechtsfragen auf diesem Gebiete zu beseitigen und die Interessenten davor zu bewahren, bei der Auf- stellung von Spielapparaten mit den gesetzlichen Vor- schriften in Konflikt zu geraten. Zunächst darf darauf hingewiesen werden, daß als Rechtsvorschriften für die Aufstellung und den Be- trieb von Spielapparaten das O.ö. Veranstaltungsge- setz 1955 und das soeben in Kraft getretene Glücks- spielgesetz 1960 in Frage kommen. Nach letzterem ist die Durchführung von Glücksspielen· dem Bund vor- behalten {Glücksspielmonopol). Die Beurteilung, ob es sich um ein - somit ver- botenes - Glücksspiel oder um ein Geschicklichkeits- spiel handelt. hängt von der Feststellung ab, ob beim Spiel ausschließlich oder doch vorwiegend der Zufall über Gewinn oder Verlust entscheidet. Andernfalls wird man von einem Geschicklichkeitsspiel sprechen können. Bezüglich der Glücksspielautomaten, gegen die sich die bekannten Aktionen der Linzer Polizei in e r- ster Linie richteten, sei erwähnt. daß auch in Steyr solche Apparate - insgesamt 14 - aufgestellt waren. Diese Automaten wurden vom Bundespolizeikommis- sariat Steyr bereits früher registrie rt und in de r Folge amtlich versiegelt. Gleichzeitig wurden die Automa- tenbesitzer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestim- mungen aufgefordert, die Glücksspielapparate zu ent- fernen. Tatsächlich hatte dieser Appell vollen Erfolg, denn bei einer Nachprüfung waren sämtliche Glücks- spielapparate aus dem Stadtgebiet verschwunden. Le- diglich ein Automatenaufsteller hatte von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, durch Einbau von Brem- sen seinen Glücksspielautomat zu e in em Geschicklich- keitsapparat umzubauen, für den noch eine Bewilli - gung de r Behörde erworben werde n konnte . In Zukun ft wird jedoch die O.ö. Landesregierung 138

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