Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/7
1960 AMTSBLATl DER STADT STEYR 5 Falle ohne weitere Prüfung befugt. die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aber auch nur leichtere Verstöße gegen die körperliche Sicherheit oder mehrere Bestrafungen wegen Übertretungen der Verkehrsvorschriften im Ver- waltungswege. wie z. B. Schnellfahren. Nichtbeach- tung von Stopptafeln, rücksichtsloses Überholen und dergleichen. können ein Führerscheinentzugsverfahren zur Folge haben. In allen diesen Fällen erfolgt der Ent- zug vorbeugend zur Verhütung von künftigen Unfällen. da aufGrund des rücksichtslosen Verhaltens des Bestraf- ten befürchtet werden muß, daß er weiterhin als Len- ker eines Kraftfahrzeuges seine Mitmenschen gefähr- den wird. FEHLENDE KÖRPERLICHE ODER GEISTIGE EIGNUNG Treten bei einem Führerscheinbesitzer körperli- che oder geistige Mängel auf, die ihn zur Lenkung ei- nes Kraftfahrzeuges ungeeignet erscheinen lassen, so wird der Führerschein auf Grund des ärztlichen Gutach - tens entzogen. Allerdings kann bei Behebung des Ge- brechens nach ärztlicher Untersuchung der Führerschein wieder erworben werden, MANGEL DER FACHLICHEN BEFÄHIGUNG Es muß auch noch daraufhingewiesen werden, daß die Behörde·ein Führerscheinentzugsverfahren auch dann einleitet, wenn Bedenken wegen der fachlichen Befä- higung auftreten. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn ein Fahrer durch offenbare Unkennmis der Verkehrsvorschriften einen Unfall verursacht hat; iiber Aufforderung der Behörde hat sich dann der schuldtra- gende Lenker einer informativen Prüfung zu unterzie- hen; besteht er sie nicht, so werden dadurch die Be- denken der Behörde bestätigt und wird dies zum Entzug des Führerscheines führen. Bei Ansuchen um WIEDERERLANGUNG DES FÜHRERSCHEINES wird geprüft, ob der seinerzeit festgestellte Mangel be- hoben ist. Jedoch erfolgt die Wiedererteilung auch bei Entziehung auf bestimmte Zeit nicht automatisch, son- dern nur iiber vorheriges schriftliches Ansuchen. Daß bei einem Entzug iiber 2 Jahre die neuerliche Erbrin- ·gung aller Voraussetzungen (also auch neuerliche Prü- fung)gefordert wird, wurde bereits erwähnt. Das Gesetz sieht ausdrücklich auch eine •ANDROHUNG DER ENTZIEHUNG" vor, die schriftlich erfolgen muß. Es führt also nicht jedes Verfahren zum Entzug des Führerscheines, Wenn die Behörde glaubt, noch mit einem milderen vorge- hen das Ziel zu erreichen, kann Androhung an Stelle des Entzuges verfügt werden. Diese Begünstigung darf aber nur bei mangelnder Verläßlichkeit gewährt wer- den; bei körperlicher oder geistiger Nichteignung oder beim Fehlen der fachlichen Befähigung muß der Füh- rerschein entzogen werden. Bei Lenken eines Kraft- fahrzeuges im alkoholisierten Zustand wird die bloße "Androhung der Entziehung" ebenfalls nicht zur An- wendung gelangen können. Zum Schluß dieser Ausführungen noch ein kur- zer STATISTISCHER RÜCKBLICK über das Jahr 1959, Die in Klammer gesetzten Ziffern sind die Vergleichszahlen für 1958. Im Jahre 1959 traten 1 043 (1 230) Bewerber, einschließlich der Wiederholer, zur Lenkerprüfung an. 804 (895) konnten ihre fachliche Befähigung durch den Prüfungserfolg nachweisen und erhielten den Führer- schein. Von den 504 (431) Verkehrsunfällen wurden 21 (18), das sind 4, 211/o (4, 18 11/o) durch Alkoholisierung des Lenkers verursacht, Das Bundespolizeikommissariat Steyr führte 1959 38 (16) Führerscheinentziehungen durch. Nur in 2 (3) Fällen wurde die Entziehung angedroht. 1 (0) Verfah- ren wurde eingestellt. In 8 Fällen (0) wurden die abgenommenen Füh- rerscheine an die zuständigen Behörden zwecks Einlei- tung eines Entziehungsverfahrens übermittelt. Die Abnahme des Führerscheines erfolgte in 21 Fällen wegen Verursachen eines Verkehrsunfalles im Zustande der Alkoholisierung. in 23 Fällen wegen blo- ßer Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, in 2 Fällen wegen Verursachung eines schwe- ren Verkehrsunfalles, in 1 Fall wegen Verursachung ei- nes Unfalles infolge Übermüdung und in 1 Fall mangels körperlicher Eignung (Erblindung). Abschließend wird der Erwartung Ausdruck verlie- hen, daß die vorstehenden Ausführungen manche Un - klarheit über den Filhrerscheinentzug beseitigt haben. Die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wird den Einzelnen vor leichtfertig verursachter Ab- nahme der wertvollen Fahrerlaubnis bewahren, der All- gemeinheit aber durch Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. * * An die Bevölkerung von Steyr 1 nie im Stadtgebiete von Steyr im Dezember 1959 durchgeführte Heimathilfesammlung erbrachte das be- achtliche Ergebnis von S 112 511, --. Es ist dadurch möglich, weit über den Rahmen der offenen Fürsorge hinaus, helfend e inzugreifen und durch entsprechende Zuwendungen manchen Notstand zu beseitigen, Auch das Ergebnis der Haussammlung anläßltch des Weltflüchtlingsjahres, die in Steyr im Februar 1960 stattfand, kann mit einem Spendenbetrag von S 54 055. - - als überaus gut bezeichnet werden. So mancher Flücht- lingsfamilie konnte damit geholfen werden. Als Bürgermeister sehe ich mich veranlaßt, der Bevölkerung unserer Stadt für diese vorbildliche Opfer- freudigkeit den besten Dank auszusprechen. Der Bürgermeisten: Josef Fellinger 115
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