Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/6

1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 FUNKSTREIFE IM EINSATZ Diese umfaßt neben demVerkehrsunfallkomman- do den Verkehrsdienst (Verkehrsposten), die motorisier- te Verkehrsstreife (üblicherweise als '"Weiße Mäuse• bezeichnet). eine Verkehrserziehungsgruppe und die Funkstreife. Interessant und neu für die Öffentlichkeit dürften dasVerkehrsunfallkommando und dieFunkstr1:i- fe sein. Beide sind mit je einemKraftfahrzeug mit ein- gebauten Kurzwellensende- und Empfangsgeräten aus- gerüstet. Diese gestatten einen ständigen Sprechver- kehr mit der im Kommissariatsgebäude untergebrach- ten Funkleitstelle. von der aus beide Fahrzeuge - sie führen die Bezeichnung •Merkur• und •satum'!.nach Bedarf eingesetzt werden können. Auf diese Art ist es möglich, das Verkehrsunfall- kommando, dem die gegenwärtig modernsten Mittel zur Tatbestandsaufnahme zur Verfügung stehen. rasch an den jeweiligen Unfallsort zu dirigieren. Die dabei eingesetzten Sicherheitswachebeamten wurden beson - ders geschult. Der FUNK STREIFENWAGEN steht fUr Einsatz- und Streifenfahrten zur Verfügung und ist hinsichtlich seiner Aufgaben und Verwendung einem •motorisierten Ra yonsposten • vergleichbar. In besonderen Fällen fungiert die Funkstreife auch als Überfallskommando. Zu diesem Zweck besitzt sie VERKEHRSUNFALLKOMMANDO UNTERWEGS eine Sonderausrüstung, um sofort und wirksam einge- setzt werden zu können. Die Verkehrsgruppe mit ihren einzelnen Dienst- stellen ist in der Polizeikaserne, Tomitzstraße Nr. 10, untergebracht. Bis zur Einführung eines Notrufes sind Verkehrsunfallkommando, Funkstreife und Überfall- kommando über die normale Polizeirufnummer 2391 zu erreichen. Der Führerscheinentzug II. TEIL - ALKOHOLISIERUNG B ereits im ersten Teil dieser Artikelfolge wurde festgestellt. daß der häufigste Tatbestand, der zum Entzug des Führerscheines führt. das Len- ken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand ist; es soll daher dieses Delikt etwas ausführlicher behan- delt werden. Schwierigkeiten bereitet häufig die Feststellung, ob überhaupt ein durch Einwirkung geistiger Getränke, berauschender oder betäubender Gifte beeinträchtigter Zustand vorliegt. Einerseits hängt die Menge Alkohols. die der Einzelne vertragen kann, ohne in seiner Fahr- tüchtigkeit gehemmt zu sein. von der Konstitution, 97

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