Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/5
1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 * fj_.uehJi,/ h.ii} ,WJClfi..e _f TRANSPORTUNTERNEHMEN, SAND- SCHOTTERGEWINNUNG und MIETWAGENVERKEHR Franz u. Katharina SULZ Frau Margarete SULZ vorm, MANSEER Steyr, Damberggasse ::S wurde an übergeben. vorm. MANSEER Steyr, Damberggasse 3 Frau KATHARINA SULZ dankt für das SO-Jährige Vertrauen und die Treue ollen Geschäftsfreunden und K11nden- Frou MARGARETE S U L Z bittet auch Ihr dieses Vertrauen •u schenken- seinen Beistand nicht angeboten hat und wenn er ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt oder den Versuch dazu unternommen hat. Aber auch bei einem schweren Verstoß oder bei mehreren Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, bzw. gegen die Vorschriften zum Schutze der körperlichen Si- cherheit, bei Verbrechen der Notzucht und Schän- dung, bei wiederholten Beanstandungen wegen Trun- kenheit oder wenn der Lenker für übermäßigen Genuß berauschender oder betäubender Gifte amtsbekannt ist, ferner bei schweren oder wiederholten Zuwiderhand- lungen gegen die Vorschriften zum Schutze der Sicher- heit des Eigentums ist Mangel an Verläßlichkeit gege- ben. Unter FAHRERFLUCHT versteht man das vorsätzliche Entfernen vom Unfallsort, um sich der Feststellung seiner Person zu entziehen. Da vorausgesetzt wird, daß der Lenker den Unfall wahr- genommen hat oder zumindest hätte wahrnehmen müs- sen, wird Fahrerflucht bereits dann angenommen, wenn der Fahrer in einer besonders heiklen Verkehrsla- ge im Zweifel war, ob ein Unfall passiert ist oder nicht und er es versäumte, sich darüber Gewißheit zu ver- schaffen. Fahrerflucht liegt aber auch dann vor, wenn nur Sachschaden entstanden ist und der Lenker versucht hat, sich vom Unfallsort zu entfernen. Der beteiligte Lenker ist nach dem Kraftfahrgesetz nicht nur zum Anhalten, sondern sogar zur Meldung (Selbstanzeige) bei der nächsten Sicherheitsdienststelle verpflichtet. Bei bloßem Sachschaden kann diese Meldung dann unterbleiben, wenn sich die unfallsbeteiligten Fah- rer gegenseitig ausweisen. ••••■■■a■■••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••-••• INHALTSVERZEICHNIS AUS DEM STADTRAT s 2 AUS DEM GEMEINDERAT s 2 - 3 BAUVORHABEN RÖSELFELDSTRASSE s 3 - 5 STAND DER ARBEITEN AN DEN BRÜK- KENBAUTEN s 5 - 6 STEYR ANNO 1554 s 6 - 7 DIE LÖSCHWASSERVERSORGUNG IN STEYR s 7 BEDEUTENDE STEYRER Anton Rolleder s 7 - 9 KULTURAMT Einrichten eines Verständigungsdienstes s 9 Veranstaltungskalender Mai 1960 s 9 - 10 RÜCKSCHAU AUF DEN FASCHING 1960 s 10 PLATZKONZERT DER BRIGADEMUSIK 4 s 10 DER FÜHRERSCHEINENTZUG 1. Teil S 10 - 11 AMTLICHE NACHRICHTEN S 11 - 15 Wurden bei einem Verkehrsunfall Personen ver- letzt, so ist nicht nur der am Unfall Schuldige son - dem jeder der beteiligten Lenker verpflichtet, dem Verletzten seinen Beistand anzubieten, und im Not· fall tatsächlich Hilfe zu leisten; niemand darf sich auf die Hilfe dritter Personen verlassen. Muß sich ein beteiligter Lenker zum Zwecke des Abtransportes in das Krankenhaus oder der Herbeiholung des Arztes vom Unfallsort entfernen, so hat er unverzüglich dort- hin zurückzukehren, um seine Personalien feststellen zu lassen. Der häufigste Tatbestand, der zum Entzug des Führerscheines führt, ist jedoch Lenken eines Fahr- zeuges im alkoholisierten Zustand oder das Verursa- chen eines Verkehrsunfalls in einer solchen Verfas- sung. In der nächsten Folge des Amtsblattes wird die- ses Thema ausführlich behandelt werden. AMTLICHE NACHRICHTEN Kundmachungen Magistrat Steyr Rp-4925/1959 Steyr, 11. April 1960 Kundmachung Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in der Sit- zung vom 29. 3. 1960 beschlossen, die Marktordnung für die Stadt Steyr mit Wirksamkeit der Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr dahin abzuändern, daß § 55 derselben wie folgt zu lauten hat: § 55 Marktgebühren 1. Jeder Marktbeschicker hat an Marktgebühren pro Tag zu entrichten: a) für Verkaufsstände bzw. Erdplätze für jeden m2 benützter Bodenfläche•••••• S 0, 70 Mindestgebühr jedoch•••••••••••••••••• S 1, - - b) Marktfieranten (sogenannte Spezialisten) für die Benutzung einer Bodenfläche bis 2m2•••••.•••••••••.•.•••.••.••.•••• s5_.-- für jeden weiteren m2 benützter Boden- fläche • ••••••••••••••••••••••.••••••• S 2, - - c) für Spanferkel pro Stück•••••••••••••••• S 0, 50 2. Für den Verkauf von Christbäumen am Christ- baummarkt und sonstigen, durch Vermittlung des Marktamtes für diesen Zweck zur Verfü- gung gestellten Plätzen pro Baum und gesam- te Marktzeit••••.••.•..•••••••.••.••.••.. s 0, 10 86
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