Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/3

12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1960 An dieser Stelle bringt Ihnen in Zukunft I„H l'U:ÖHEL „A.US BRAUNSBERGER STEYR, PACHERGASSE . NAHE OSTKINO jeweils einen Bild-Ausschnitt seiner Qualitäts - Möbel. Unser großes Haus mit seinem geschulten Beratern erwartet Ihren geschätzten Besuch! Ihre berechtigten Wünsche sind: Sie wollen e in schönes Heim Si e wo llen ei n gemütliches Heim Sie wo llen si ch darin woh lfühlen Un1er Bestreben: Sie b9stens zu beraten Sie zei tgemä~ einzurichten Sie zu lriedenzustellen, d ami t Sie -A,u., tlt.ec ~ ~ ed kau{,en und dabei lttidr.t wwnaL tuia 1 L>o , si nd Vo,toll , d lo Ich lhnon ols 1'1 thmt1rm h lo to 11 k nn. L>or r ,fol hnt uns rocht Q gob n. Ihr Haus li.i r ® a lle • 1 1 SW - MOBEL .. ~ ..-. Zustellung Teilzahlungen § 4 (1) Die Namen der Straßen, Gassen und Plät- ze des Stadtgebietes werden jeweils durch Stadtrats- beschluß festgesetzt oder abgeändert. (2) Die Hauseigentümer haben die Anbringung von Straßennamenschildern auf Kosten der Stadtge- meinde an den durch den Magistrat zu bestimmen- den Stellen ihrer Liegenschaft ohne Anspruch auf Ent- schädigung zu dulden. § 5 (1) Jeder Hauseigentümer oder sonst über ein Gebäude Verfügungsberechtigte hat die durch die Stadtgemeinde auf seine Kosten erfolgende Anbrin- gung der Nummerntafel mit den ihm gemäߧ 1 zu- geteilten Orientierungs- bzw. Konskriptionsnum- mern an seiner Liegenschaft zu dulden. Dasselbe gilt für den Fall, daß die angebrachten Tafeln unansehn- lich geworden und daher zu erneuern oder zu erset- zen sind. (2) Die Anbringungsstelle der Orientierungs- nummer ist durch den Magistrat in jedem Falle schon in dem Bescheid, mit dem die Nummer zugeteilt wird, festzusetzen, wobei auf die Rücksichten des guten Ge- schmackes, der einheitlichen Gestaltung und der je- derzeitigen Lesbarkeit, insbesondere in der Dunkel- heit und bei Nebel, Bedacht zu nehmen ist. (3) Die Konskriptionsnummern sind im Inneren des Hauses in der Nähe des Hauseinganges anzubrin- gen. 55 LUBRA (4) Im Falle einer notwendig gewordenen Än- derung von Orientierungs- bzw. Konskriptionsnum- mem hat die entsprechende Neunumerierung auf Ko- sten der Stadtgemeinde Steyr zu geschehen. § 6 Diese Verordnung tri tt einen Monat nach ihrer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel in Kraft . Gleichzeitig wird die Verordnung des Gemein- dera tes der Stadt Steyr vom 9. Mai 1952, Zl. 6167/50, aufgehoben . Der Bürgermeister: Josef Fellinger DER ANSQILAG DIESER VERORDNUNG AN DER AMTS- TAFEL ERFOLGTE AM 30. JÄNNER 1960. Mitteilungen Magistrat Steyr Magistratsdirektion Präs-23/1954 Steyr, 20. Jänner 1960 Verlust eines Kontrollausweises UN GÜ LTIGKEITSERKLÄ RUNG Der vom Magistrate Steyr auf den Namen Roman Ha 11 er. Vertragsangestellter, am 12. 1. 1954 aus• gestellte Kontrollausweis Nr. 7 ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungültig erklärt. Der Bürgermeister: Josef Fellinger SPRECHTAG IN SOZIALVERSICHERUNGSANGELEGEN· HEITEN Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hält folgende Sprechtage ab: Am Mittwoch, den 3. März 1960, in der Zeit

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