Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/3

1960 AMTSBLATl DER STADT STEYR 11 lung ist die Anregung gemacht worden, dieses Siedlungs- gebiet an die öffentliche Mü.llabfuhr anzuschließen, Die Liegenschaftseigentümer dieser Siedlung werden hiermit eingeladen, bis ztm 15. März ds,J. allfällige Ein - wendungen bzw. ihre Stellungnahme zu diesem Vorhaben der Magistratsdirektion schriftlich bekanntzugeben. Magistrat. Steyr Magistratsdirektion Zl. 6167/1950 Der Bürgermeister: Josef Fellinger VE·RORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 25. November 1958 zur Durchführung des Gesetzes über die Numerie- rung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschafts- tafeln. Der Gemeinderat der Stadt Steyr verordnet in Durch- führung der§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 10. 7. 1951, LGBl. Nr. 13/52, über die Numerierung von Gebäu- den und das Anbringen von Ortschaftstafeln, in der Fassung der Verordnung vom 17. 3. 1952, LGBl. Nr. 19, mit Zustimmung der o.ö. Landesregierung sowie im eigenen Wirkungskreis auf Grund des § 5 des vor- angeführten Gesetzes: § 1 (1) Jedes im Sinne der jeweils geltenden Bauord- nung für die Stadt Steyr konsensbedürftige, für sich be- stehende Wohn-, Erwerbs- oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude ist mit Ausnahme von Nebengebäu- den mit einer Orientierungsbezeichnung zu versehen. Diese besteht aus dem Namen der Straße, der Gasse oder des Platzes und einer fortlaufenden Nummer (Haus- nummer), wobei auf die an der rechten Straßenseite (von Zwischenbrücken aus gesehen) liegenden Objek- te die geraden Nummern entfallen. Die an Plätzen liegenden Gebäude werden in der Reihenfolge (von Zwischenbrücken aus gesehen im Sinne des Uhrzei- gers) fortlaufend numeriert. Eckhäuser erhalten an al- len benannten Straßenfronten Orientierungsnummern ohne Rücksicht darauf, an welcher Straße der Haus- eingang liegt. (2) Jedes dieser Objekte, welches dauernd oder vorübergehend den im Abs. 1 genannten Zweckenge- widmet ist, ist unabhängig von der Verleihung einer Orientierungsbezeichnung gemäß Abs. 1 mit einer Konskriptionsnummer (Zählnummer) zu versehen. (3) Die Festsetzung der Numerierung (Orientie- rungsnummer und Konskriptionsnummer) hat von amts- wegen durch den Magistrat der Stadt Steyr im Bescheid über die Benützungsbewilligung für das betreffende Ob- jekt zu erfolgen; ist die Festsetzung einer Orientie- rungsnummer in dieser Form noch nicht oder nicht mehr möglich, gilt die zugeteilte Konskriptionsnum- mer solange als Orientierungsnummer bis eine Orien:.. tierungsnummer im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig zugeteilt wird. Die Löschung oder Änderung einer Orientierungs- bzw. Konskriptionsnummer hat eben - falls durch den Magistrat zu erfolgen. (4) Geschlossene gewerbliche oder industrielle Anlagen erhalten lediglich eine Orientierungs- bzw. Konskriptionsnummer. (5) Die Zuteilung einer Orientierungs- oder Konskriptionsnummer bedeutet weder die Änderung des provisorischen Charakters eines Objektes noch ersetzt eine derartige Zuteilung die baubehördliche Bewilli- gung für ein konsenslos errichtetes Objekt. § 2 (1) Zum Zwecke der Verteilung der Konskrip- tionsnummem wird das Stadtgebiet Steyr in je einen Konskriptionsnummernbezirk rechts und links der Steyr eingeteilt. (2) ZuinKonskriptionsnummernbezirk rechts der Steyr gehören: Die Katastralgemeinde Steyr mit dem Stadtgebiet rechts des Steyr- bzw. des Ennsflusses, sowie die Ka- tastralgemeinden Hinterberg, Jägerberg, Saming und Christkindl. (3) Zum Konskriptionsnummernbezirk links der Steyr gehören: Die Katastralgemeinde Steyr mit dem Stadtgebiet links des Steyr- bzw. des Ennsflusses, ferner die Ka- tastralgemeinden Föhrenschacherl, Stein und Gleink. (4) Die Vergabe der Konskript ionsnummern er- folgt innerhalb der einzelnen Konskriptionsnummern - bezirke fortlaufend, wobei freigewordene Konskrip- tionsnummern jeweils sofort wiede r vergeben werden. § 3 (1) Für die Orientierungsnummern sind arabi- sche Ziffern zu verwenden, wobei Unterteilungen derselben sowie Bruchteile grundsätzlich unzulässig sind. Die Verteilung der Orientierungsnummern hat in unbebauten oder teilweise bebauten Straßen so zu erfolgen, daß die auf noch nicht bebaute Bauparzel- len entfallenden Orientierungsnummern ausgespart werden. (2) Ist das Gelände noch nicht oder noch nicht vollständig auf Bauparzellen aufgeteilt, so ist zur Beurteilung der Anzahl der zu erwartenden Baupar- zellen die Größe der bereits bestehenden Parzellen vergleichsweise heranzuziehen. (3) Ergibt sich die Notwendigkeit der Einrei- hung von Neubauten zwischen bereits nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 fortlaufend numerierten Objekten, so sind bis zur Vornahme einer Neunumerierung die Buchstaben des Alphabetes zur Unterscheidung von Objekten mit gleicher Orientierungsbezeichnung heranzuziehen. (4) Wenn zwei oder mehrere Gebäude durch Bauführung zu einem Objekt vereinigt werden, blei- ben die jeweiligen Orientierungsnummern solange in Geltung, bis in der betreffenden Straße oder Gasse bzw. auf dem betreffenden Platze eine Neunumerie- rung vorgenommen wird oder bis sich eine andere Ge- legenheit bietet, die freigewordene Nummer zu ver- wenden. Die überzählige Konskriptionsnummer wird jedoch mit der Erteilung der Benützungsbewilligung frei und kann anderweitig verwendet werden. 54

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2