Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/1
1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 13 Magistrat Steyr Gern XIIl-7523/59 VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 4. Dezember 1959 betreffend dieEinhebung einer Gebühr für den An- schluß von Bauwerken an die Kanalisationsanlage der Stadt Steyr (Kanalanschlußgebühren-Ordnung). § 1 Auf Grund des § 2 des Interessentenbeiträge-Ge- setzes 195'8, vom 12. 7. 1958, LGBl. Nr. 28/1958, wird für den Anschluß an di~ gemeindeeigene Kanali- sationsanlage ein Beitrag (Kanalanschlußgebühr) erho- ben. § 2 Die Kanalanschlußgebühr ist für alle Bauwerke zu entrichten, fUr die eine gesetzliche Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht oder die freiwillig an die letztere angeschlossen werden, wo- bei die Gebührenpflicht für alle im Bereiche der betref - fenden Liegenschaft bestehenden oder künftig zu errich- tenden oder unter derselben Orientierungsnummer er- faßten Bauwerke gegeben ist, wenn auch nur eines da- von unmittelbar an die gemeindeeigene Kanalisations- anlage angeschlossen wird. § 3 Gebührenpflichtig sind dieEigentüm~r deran die öffentlicheKanalisationsanlage angeschlossenen Liegen- schaft oder die in sonstiger Weise an deren Stelle über die betreffenden Liegenschaften Verfügungsberechtig- ten nach dem Verhältnis ihrer Anteile. § 4 (1) Die Gebührenpflicht tritt im Zeitpunkt des behördlichen Auftrages oder der Genehmigung zur Her- stellung des Kanalanschlusses, bei der Errichtung oder Vergrößerung von Bauwerken, durch die die bisherige Gebührenbemessungsgrundlage erweitert wird, im Zeit - punkt der Erteilung der Baubewilligung ein. (2) Die Kanalanschlußgebühr ist fällig, sobald der Kanalanschluß tatsächlich hergestellt ist. § 5 (1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich als Produkt der Quadratmeterzahl der verbauten Fläche je- des Geschoßes der anliegenden Liegenschaft und des Einheitssatzes von S 15, -- per Quadratmeter verbaute Fläche, wobei Keller und nicht ausgebaute Dachge - schoße unberücksichtigt bleiben. (2) Bei der Berechnung ist auf volle Quadratme- ter abzurunden. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundma- chung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft; mit dem selben Zeitpunkt wird der Erlaß des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 3. 12. 1926, Z 22008, aufgehoben • Der Bürgermeister: Josef Fellinger Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungs_bereich VerkR-5366/59 Steyr, 18. November 1959 Kundmachung betreffend Aufstellung einer negativen Vorrangtafel in der Dr. Klotz-Straße in Steyr. Auf Grund des § 4, Abs. 2, lit. d, der Straßen- polizeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. 59/1947, wird gemäß § 31, Abs. 1, dieser Verordnung vom Ma- gistrat Steyr im Einvernehmen mit dem Bundespolizei- kommissariat Steyr angeordnet: § 1 Ab sofort wird eine negative Vorrangtafel in der Dr. Klotz-Straße in Steyr, vor der Einmündung in die Schönauerstraße, angebracht. § 2 Übertretungen dieser Kundmachung werden nach § 72, Abs. l des Straßenpolizeigesetzes, unvorgreiflich einer allfälligen gerichtlichen Verfolgung beiVorliegen eines strafgesetzlichen Tatbestandes sowie der mögli- chen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf Grund des § 72, Abs. 2, des Straßenpolizeigesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestraft. Magistrat Steyr im selbständigen Wirkungsbereich Zl. 1097/1952 Abänderung des Teilbebau- ungsplanes •Taschelried •; Der Bürgermeister: Josef Fellinger Steyr, 2. Dezember 1959 Kundmachung Die Stadtgemeinde Steyr beabsichtigt im Zusam- menhang mit einer vorgesehenen Erweiterung die Ab- änderung des mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. 5. 1952, Zl. 1097/1952, rechtswirksam festgesetzten Teilbebauungsplanes •Taschelried •, der im Süden be- ginnend von der Einmündung der Posthofstraße in die Blümelhuberstraße durch diesen Straßenzug, im We- sten von der Ennser Bundesstraße, im Norden durch ei- ne vom Betriebsobjekt der Gesellschaft für Fertigungs- technik und Maschinenbau mbH bis zur Böschungskan- te der sog. Lauberleite verlaufende Linie und im Osten von der erwähnten Böschungskante und""dem anschlie- ßenden Betriebsgelände der Ennskraftwerke - AG be- grenzt wird, nach Maßgabe der Planunterlagen des Stadtbauamtes vom Oktober 1959. Gemäß § 3. Abs. 5 der Linzer Bauordnung in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9 und 10/47, haben Änderungen von Bebauungsplänen die Einvernehmung aller Beteiligten zur Voraussetzung. . Es. ergeht daher die Einladung, zum gegenständ- lichen Änderungsvorhaben bis spätestens 16. Jänner 1960 schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. widrigenfalls Zustimmung angenommen werden wird. 13
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