Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/1

12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1960 gentümer, Mieter und sonstigen Nutzungsberechtig- ten für Schäden, die durch eine unsachgemäße Auf- stellung oder Behandlung oder durch den Verlust der Müllgefäße im Bereiche des Grundstückes entstehen. § 6 Entleerung der Müllgefäße (1) Der Bürgermeister bestimmt die Zeiträume, innerhalb welcher die Einsammlung und Abfuhr des Hausmülls zu erfolgen hat. Hiebei hat als Grundsatz zu gelten, daß in den dicht verbauten Stadtteilen ei- ne wöchentlich zweimalige, in den übrigen eine wö- chentlich einmalige Müllabfuhr .durchzuführen ist. In besonders gelagerten Fällen kann ein längerer Abfuhr- zeitraum festgesetzt werden. (2) An den Abfuhrtagen haben die Grundstücks- eigentümer dafür zu sorgen, daß die Müllgefäße an den Rand derjenigen Fahrbahn, die vom Müllabfuhr- wagen befahren wird, geschafft und nach der Entlee- rung unverzüglich wieder an ihren Standplatz zurück- gebracht werden. Die Aufstellung am Fahrbahnrand hat so zu geschehen, daß dadurch der Ve rkehr nicht behindert wird. (3) Muß die Entleerung der MUllgefäße aus Ver- schulden des GrundstückseigentUmers oder einer drit- ten Person unterbleiben, so erfolgt die nachträgliche Entleerung auf Kosten desjenigen, der die Abfuhr be- hindert hat (§ 3 Abs. 4 des Mullabfuhrgesetzes). Die- se Kosten sind in der gleichen Weise vorzuschreiben und einzuheben, wie die Gebühr für die laufende Be- sorgung der Milllabfuhr. (4) Das Eigentum am Müll geht mit dem Verla- den auf die Abfuhrwagen kostenlos auf die Gemeinde über. Dies gilt jedoch nicht für die im Müll vorge- fundenen Wertgegenstände, die als Fundgegenstände zu behandeln sind (§ 4Abs. 2 des Müllabfuhrgesetzes). § 7 Müllabfuhr außerhalb des Pflichtbereiches und Abfuhr anderer Abfallstoffe (1) Die Eigentümer der außerhalb des Pflichtbe- reiches gelegenen bebauten Grundstücke sind verpflich- tet, den Müll in hygienisch einwandfreier Weise selbst zu beseitigen oder zu verwerten; es kann ihnen jedoch der Bürgermeister auf Antrag den Anschluß an die ge- meindliche Müllabfuhr bewilligen, soweit dadurch die Müllabfuhr im Pflichtbereich nicht beeinträchtigt wird. Tätt eine Beeinträchtigung später ein, kann die Bewil- ligung widerrufen werden (§ 5 Abs. 2 des Müllabfuhr- gesetzes). (2) Die Abfuhr von Stoffen, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht zum Müll gehören, durch die gemeindliche Müllabfuhr kann auf Antrag bewilligt werden, soweit dadurch die Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird. Tritt eine Beeinträchtigung später ein, kann die Be- willigung wiederrufen werden (§ 5 Abs. 2 des Müll- abfuhrgesetzes). § 8 Anzeigepflicht (1) Wird innerhalb des Pflichtbereiches ein Neu- bau errichtet, hat der Grundstückseigentümer späte- stens bei Beginn der Benützung dem Gemeinderat hie- von wegen Einbeziehung des Gebäudes in die Müllab- 12 fuhr Anzeige zu erstatten. (2) Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einem Grundstücke abzuführen- den Mülls wesentlich, so hat dies der Grundstücksei- gentümer ohne unnötigen Aufschub dem Magistrate anzuzeigen. § 9 Sonderbestimmung für Baurechte (§ 6 des Müllabfuhrgesetzes) Die in dieser Müllabfuhrordnung den Grund- stückseigentümer betreffenden Bestimmungen gel- ten bezüglich solcher Grundstücke, auf die sich ein Baurecht (Gesetz vom 26.April 1912, RGBl. Nr. 86) erstreckt, für den Baurechtigten. § 10 Öff~ntliche Müllhalden (1) Den im § 7 Abs. 1 genannten Personen ste- hen zur Ablagerung des auf ihren Grundstücken anfal- lenden Mülls die öffentlichen Müllhalden zur Verfü- gung, die vom Magistrate bestimmt werden. (2) Die Eröffnung und Auflassung öffentlicher Müllhalden werden jeweils kundgemacht. (3) Die in § 3 Abs. 2 genannten Stoffe dürfen nur mit Bewilligung des Magistrates auf den öffent- lichen Mullhalden abgelagert werden. (4) Das Durchsuchen des Mülls auf den öffent- lichen Müllhalden ist nur mit Bewilligung des Magi- strates gestattet. (5) Wird der Müll außerhalb der öffentlichen Müllhalden abgelagert, dann ist durch Abdecken mit Erde oder ähnliche Maßnahmen dafür vorzusorgen, daß sich kein übler Geruch, Staub oder Schmutz verbreitet und kein Ungeziefer ansammelt.Jedoch das Abladen von Müll an anderen als den hiezu bestimmten öffent- lichen Plätzen, insbesondere in Kanäle, Kanalschäch- te, Straßeneinläufe und sämtliche Wasserläufe und Gerinne, ist verboten. § 11 Müllabfuhrgebühr Für die Beseitigung des Mülls ist nach Maßgabe der Müllabfuhrgebühren-Ordnung der Stadt Steyr eine Gebühr zu entrichten. § 12 Strafbestimmungen Wer den Vorschriften der Müllabfuhrordnung zu- widerhandelt und durch dieses Verhalten die ordnungs- gemäße Müllabfuhr beeinträchtigt, begeht eine Ver- waltungsübertretung und ist von der Bezirksverwal- tungsbehörde gemäß § 9 des o.ö. Müllabfuhrgesetzes mitGeldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestra- fen. § 13 Inkrafttreten (1) DieseVerordnungtrittmitdem derKundma- chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die derzeit geltende Müllabfuhrordnung für die Stadt Steyr vom 6. 3. 1953 aufgehoben. Der Bürgermeister: Josef Fellinger

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