Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/1

1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 des Mülls im öffentlichen Interesse eine Müllabfuhr. (2) Die Aufgaben der ordentlichen Müllabfuhr werden Tom Städtischen Wirtschaftshof der Gemeinde Steyr besorgt. § 2 Pflichtbereich (1) Der Pflichtbereich der gemeindlichen Müll- abfuhr umfaßt die Ortsbestandteile (§ 1 Abs. 2 des Ge- meindestatutes für die Stadt Steyr) Innere Stadt, Rei- chenschwall, Vogelsang, bei der Steyr, Steyrdorf, Ai- chet, Eysnfeld, Stein,Weinzierl, am Tabor, Ort, Schlüs- selhof, Ennsdorf, Neuschönau, Jägerberg, Ennsleite, Klein aber Mein (Waldrandsiedlung), Ramingsteg, Py- rach, Kraxental, Christkindl, Unterhimmel, Gründ- bergsiedlung, das n0rdlich davon gelegene Gebiet .bis zur Wolfemstraße, Münichholz, Hinterberg und Ham- mer. {2)Vom Pflichtbereich sind bebaute Grundstücke ausgenommen, wenn der Müll dieser Grundstücke we- gen ihrer abgelegenen oder schwer zugänglichen Lage oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht einwand- frei abgeführt werden kann. Im Zweifelsfall entschei- det hierüber der Bürgermeister. § 3 Begriff (§ 1 des Müllabfuhrgesetzes) (1) Müll im Sinne dieser Verordnung ist der in allen Teilen eines bebauten Grundstückes anfallende Unrat (Kehricht, Ruß, Asche, sonstige Haus- und Hof- abfälle, Küchenabfälle, Speisereste und Abfälle von Nahrungsmitteln u. dgl.). (2) Nicht zum Müll gehören alle Stoffe, die we- gen ihrer Menge oder ihrer Beschaffenheit die Müllab- fuhr erschweren oder gefährden oder deren Einbringung in die Müllabfuhreinrichtungen Personen oder Sachwer- te gefährden können. Hiezu gehören insbesondere: a) Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Werk- stätten, Brauereien, Lagerhäusern, Schlächtereien, La- boratorien, Krankenhäusern u. dgl., sofern deren Ab- fuhr nach Menge oder Beschaffenheit die Leistungsfä- higkeit des üblichen Müllabfuhrbetriebes übersteigt; b) jede Art von Schutt, insbesondere Bauschutt; größere Steine; größere Mengen Papier und Altstoffe; c) Schnee, Eis, Erde und Schlamm, Laub und Ganenabfälle; d) menschliche oder tierische Fäkalien, Stall- dünger. stark ekelerregende Stoffe und Tierleichen; e) flüssige Stoffe jeder Art; f) ätzende und andere Stoffe, die die Müllge- fäße angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich ver- schmutzen können; g) explosive Stoffe. selbstzündliche Stoffe, Stof- fe aller Art, die unter den besonderen Bedingungen der Müll-Lagerung~ (wie Druck, Luftabschluß, Feuchtig- keit) die Entstehung von Feuer verursachen können (z. B. ölige Putzwolle, feuchte Metallspäne, Karbid), ra- dioaktive Stoffe; h) Giftstoffe und solche Gegenstände, die mit Er- regern übertragbarer Krankheiten behaftet sind; i) sperrige Gegenstände. Für die Wegschaffung oder Verwertung solcher Abfälle haben die Grundstückseigentümer selbst zu sor- gen. § 4 Anschlußpflicht (1) Die im Pflichtbereich gelegenen bebauten Grundstücke sind an die gemeindliche Müllabfuhr an- geschlossen. Die Eigentümer dieser Grundstücke sind verpflichtet, die Abfuhr des Mülls durch die gemeind- liche Anstalt besorgen zu lassen. Die Bewohner und die sonstigen Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke sind verpflichtet, zur Beseitigung von Müll sich aus- schließlich der Einrichtung der gemeindlichen Müll- abfuhr zu bedienen (§ 2 des Müllabfuhrgesetzes). (2) Bei Vorliegen eines berücksichtigungsWUrdi- gen Interesses an der privaten Verwertung des Mülls wird auf Antrag eine Ausnahme von der Anschluß- pflicht vom Bürgermeister erteilt und gestattet, Müll in hygienisch einwandfreier Weise selbst zu beseitigen oder ihn zur Düngung zu verwenden, soweit dagegen mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Interessen der Nachbarschaft keine Bedenken bestehen. (3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewil- ligung sind beim Magistrate Steyr schriftlich einzu- bringen. (4) Die Ausnahmegenehmigung ist zu widerru- fen, wenn die Voraussetzungen hiezu wegfallen. § 5 Müllgefäße, ihre Aufstellung und Benützung (1) Die Müllgefäße werden von der Gemeinde beigestellt und verbleiben in ihrem Eigentum. (2) Auf jedem bebauten Grundstück ist minde- stens ein Müllgefäß aufzustellen. Bei einem weite- ren Bedarf bestimmt der Bürgermeister die Anzahl der aufzustellenden Müllgefäße nach Anhören des betei - ligten Grundstückseigentümers. (3) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, daß die Müllgefäße den Mietern und sonsti- gen Nutzungsberechtigten sowie den Organen der ge- meindlichen Anstalt zugänglich sind. Grundstücksei- gentümer, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die aufgestellten Müllgefäße ordnungsgemäß zu benützen und hiebei den Aufstellungsplatz und die Außenwände der Müllgefäße reinzuhalten (§ 3 Abs. 3 des Müllabfuhrgesetzes. (4) Der Magistrat kann einen geeigneten Auf- stellplatz bestimmen, wenn der vom Grundstücksei- gentümer gewählte Aufstellplatz den obigen Bestim- mungen nicht entspricht. (5) Der Müll ist ausschließlich in die beigestell- ten Müllgefäße einzubringen. Die Müllgefäße dürfen nur zur Aufnahme des Mülls verwendet werden. Beson- ders schwerer Müll (Metallgegenstände u. dgl.) darf nur bis zu einem Gewicht von etwa 10 kg, Müll in hei- ßem Zustand und die im § 3 Abs. 3 genannten Stoffe dürfen überhaupt nicht in die Müllgefäße gegeben wer- den. Die Müllgefäße sind nur so weit zu füllen, daß ih- re Deckel geschlossen werden können. Sind mehrere Müllgefäße aufgestellt, dann sollen sie nacheinander gefüllt werden. (6) Der Müll darf nicht eingeschlemmt oder ein- gestampft werden. Das Durchsuchen der Müllgefäße nach verwertbaren Gegenständen ist verboten. (7) Die Müllgefäße sind schonend zu behandeln - und vor Witterungseinflüssen möglichst zu schützen. (8) Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haften die Grundstücksei- 11

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