Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/11

12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1959 MOBELHALLE LANG Sterr, Schloss Lamberg, Tel. 31 39 Robert Haubner • Kraftfahrzeug -- Re1-■ ratur~ Simca u. Skoda l Ver~auf u, Kundendienst Steyr, Eisenstr. 52 Tel. 37063 EIGENE KAROSSERIESPENGLEREI bisherige Gebührenbemessungsgrundlage erweitert wird, im Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Bewilli- gung hiezu ein. § 5 (1) Als Wasserabnehmer der auf einem Grundstück bzw. einer Liegenschaft aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermenge gilt der Grundstücks- bzw, Liegenschaftseigentü- mer; er ist zur Entrichtung der Wasserbezugsgebüh- ren und der Wasserzählergebühren der Gemeinde gegenüber verpflichtet. (2) Im Falle der Veräußerung des Grundstückes kann der Erwerber unbeschadet seines Rechtes des Rllck- griffes auf seineVorgänger zur Entrichtung der von letzteren für die Zeit bis zur grundbücherlichen Durchführung des Eigtntumsüberganges noch nicht abgestatteten, jedoch bereits fälligen Gebühren herangezogen werden. In solchen Fällen haften Vorgänger und Nachfolger zur ungeteilten Hand . § 6 (1) Die Behebung von Schäden an Wasserzählern, die nicht auf mangelhaftes Material oder auf die nor- male Abnützung zurückzuführen sind, geht zu La- sten des Wasserabnehmers. (2) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Anga- ben des Wasserzählers, so ist er über Verfügung der Gemeinde Steyr oder Antrag der Panei zu über- prüfen. (3) Ergibt die Überprüfung die Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so hat der Antragsteller die Prüf- kosten zu tragen. (4) Die Angaben des Wasserzählers sind, wenn sie die Fehlergrenze von 5 von Hundert auf oder ab nicht überschreiten, verbindlich. (5) Wenn ein Wasserzähler offenbar unrichtig zeigt oder ganz stillsteht, so wird der Wasserverbrauch nach dem Durchschnittsverbrauch in der gleichen Zeit der letzten drei Quartale oder, falls dies nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers berechnet. § 7 Die Wasserbezugsgebühr wird vierteljährlich er- mittelt und ist bis zum 15. des auf die Zustellung der Gebührenvorschreibung folgenden Monates einzuzah- len. 164 § 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrerVer- lautbarung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Anmerkung: Josef Fellinger Auf die Kundmachung des Bürgermeisters vom 3. Ok- tober 1958, abgedruckt im Amtsblatt der Stadt Steyr Nr. 8/1958, über den Wassergebührentarif wird ver- wiesen. Ausschreibungen Magistrat Steyr Ges-7418/59 Steyr, 28. September 1959 AUSSCHREIBUNG EINER STUDIENBEIHILFE D ie Stadtgemeinde Steyr vergibt aus den Erträgnis- .&en der von ihr verwalteten Dr. Wilhelm Groß- Stiftung für das Wintersemester 1959/60 eine Studien- beihilfe in der Höhe von S 3 000, - - . Diese wird in er- ster Linie einem bedürftigen und würdigen Hochschüler oder einer solchen Hochschülerin, 41.e sich dem Studi- um der Mathematik an der Philosophischen Fakultät ei- ner inländischen Universität widmen, einen guten Stu - dienerfolg aufweisen und in Steyr ansässig sind, ge - währt. In Ermangelung solcher Bewe.rber kann die Stu- dienbeihilfe auch anderen bedürftigen Hochschülern oder Hochschülerinnen, soferne sie den übrigen Bedin- gungen entsprechen, zuerkannt werden. Studierende, die sich um diese Studienbeihilfe bewerben wollen, haben die entsprechend belegten Gesuche bis spätestens 7. November 1959 beim Magi- strate der Stadt Steyr, Steyr, Rathaus, einzubringen. Die Bedürftigkeit ist durch Vorlage eines Mittel- losigkeitszeugnisses, der gute Studienerfolg durch Vor - lage von mindestens auf die Qualifikation "gut" lauten - den Kolloquienzeugnissen über wenigstens 5-stündige Vorlesungen nachzuweisen. Die Verleihung obliegt dem Stadtrat der Stadt Steyr. Die Bewerbung allein gibt noch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Studienbeihilfe. Der Bürgermeister: Josef Fellinger Mitteilungen ÖSTERREIOUSCHES SOiWARZES KREUZ K rie gsgr äb er fürsor g e AUFRUF Wie alljährlich findet in der Zeit vom 31. 10. bis 2. 11. die Sammlung zu Gunsten des Schwarzen Kreuzes statt. Die gesammelten Beträge werden zur Erhaltung und Verschönerung der Kriegsgräber verwen- det.Es istEhrenpflicht eines jedenSteyrers den Kriegs - toten gegenüber, durch eine Spende die Erfüllung der Aufgaben der Kriegsgräberfürsorge zu ermöglichen • Wir rufen daher alle Bewohner unserer Stadt auf: HELFT MIT! SPENDET FÜR DIE KRIEGSGRÄBER!

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