Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/11

1959 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. 6. 1954, BGBl. Nr. 129/1954, betreffend Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der bei Haus- und Wildkanin- chen sowie bei Hasen auftretenden Myxomatose und gemäß Erlasses des Amtes der o.ö. Landesregierung, Vet-217000/5-1959-St/W. vom 1. 10. 1959 das Ver- waltungsgebiet des Magistrates Steyr zum Beobachtungsgebiet erklärt. Das Verbringen von Haus- und Wildkaninchen so- wie vonHasen im lebenden oder toten Zustande sowie von Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere aus dem Beobachtungsgebiet ist verboten. Als Verbringen ist nicht anzusehen das Einsenden solcher Gegenstände an veterinärmedizinische Bundesanstalten. Der Jagdausübungsberechtigte, bei seiner Abwe- senheit von der Gemeinde, in der sich das im Beobach- tungsgebiet liegende Revier befindet.das Jagdaufsichts- organ, hat in verstärktem Ausmaße Streifen durchzu- fUhren, wobei auf myxomatoseverdächtige lebende so- wie verendeteWildkaninchen und Hasen zu achten ist; seuchenkranke und _seuchenverdächtigeWildkaninchen undHasen sind auch während derSchonzeit abzuschie- ßen. Die Besitzer von Hauskaninchen, Jagdausübungs- berechtigte bzw. Jagdaufsichtsorgane sowie die Tier- ärzte und Wasenmeister werden auf die Anzeigepflicht bei Erkrankungen von Tieren an Myxomatose oder bei Wahrnehmung von Erscheinungen, die den Verdacht dieser Seuche erregen, besonders aufmerksam gemacht. BELEHRUNG ÜBER DAS WESEN UND DIE ERSCHEI- NUNGEN DER MYXOMATOSE BEI KANINCHEN UND HASEN: Die Myxomatose ist eine sehr leicht übertragba- re, ansteckende Krankheit bei Haus- und Wildkanin- chen sowie bei Hasen. Sie wird durch ein unsichtbares Virus verursacht und verläuft in der Regel tödlich, so- daß eine stärkere Ausbreitung der Seuche fast zur gänz- lichen Ausrottung der Kaninchen führen kann. Die Myxomatose beginnt meist mit einer eitri- gen Entzündung der Lidbindehaut und starker Schwel- lung der Augenlider. Die Schwellung verursacht oft bereits nach 24 bis 48 Stunden ein vollkommenes Schließen der Augenlider. Weitere Schwellungen am Kopf können so umfangreich werden, daß dieser ein unförmiges Aussehen bekommt (Nilpferdkopf) .Es kön- nen auch Schwellungen an den Geschlechtsteilen sowie geschwulstartige Anschwellungen am ganzen Körper auftreten. Bei zumeist erhaltener Fresslust magem die Tiere zusehends ab und sterben im allgemeinen nach 3 - 5 Krankheitstagen. Eine Behandlung kranker Tiere ist aussichtslos. Bei Wildkaninchen und besonders bei Hasen verläuft die Krankheit milder und es bleiben manchmal die Schwellungen auf die Augenlider bei eitrigem Ausfluß beschränkt. Diese Tiere zeigen oft Bewegungs- und Sinnesstörungen bei der Unfähigkeit, die Augenlider zu öffnen. Die Seuche wird von Tier zu Tierübertragen. Die Übertragung kann aber auch durch Gegenstände, die mit dem Ansteckungsstoff behaftet sind, darunter auch durch die Nahrung übertragen werden. Auch In- sekten wie z.B. Mücken und Fliegen können die Seu- che übertragen. Auch tote Kaninchen und Hasen so- wie Schlachtungen von Hauskaninchen können. sofern das Fleisch oder das Blut bzw. das Fell oder die Haare nicht'unschädlich beseitigt oder entseucht werden, zur Verbreiterung dieser Seuche Anlaß geben. Eine Anzeigepflicht liegt vor, wenn bei Kanin- chen oder Hasen Schwellungen der Augenlider, der Lippen, des Ohrgrundes, der Geschlechtsteile vorhan- den oder wenn auf bzw. unter der Haut saftreiche Ge- schwulste zu erkennen sind, ferner wenn in gehäuftem Ausmaße krank erscheinende oder tote Wildkaninchen bzw. Hasen aufgefunden werden. Magistrat Steyr Magistratsdirektion ÖAG-Wasserwerk-10570/56 Der Bürgermeister: Josef Fellinger VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 2. 10. 1959 betreffend die Wassergebühren (Wassergebührenordnung der Stadt Steyr) § 1 Gemäß § 48 (1) Z. 9 des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr werden von der Gemeinde Steyr nach Maßgabe dieser Verordnung und des vom Gemeinderat der Stadt Steyr jeweils erlassenen und öffentlich kund- zumachenden Tarifes a) auf Grund des Interessentenbeit.äge-Gesetzes 1958 vom 12. 7. 1958, LGBl. Nr. 28, Wasserleitungs- anschlußgebühren für den Anschluß an die gemein- deeigene Wasserversorgungsanlage der Stadt Steyr und b) auf Grund des § 10 (3) lit. d) des Finanzausgleichs- gesetzes 1959 vom 18. 3. 1959, BGBl. Nr. 97, in der jeweiligen Fassung,Wasserbezugsgebühren für den Wasserbezug aus dieser Wasserversorgungsanlage so- wie für die Benützung der beigestellten Wasserzäh- ler Wasserzählergebühren erhoben. § 2 Eine Wasserleitungsanschlußgebühr ist für jeneOb- jekte bzw. Liegenschaften zu entrichten, für welche entweder eine gesetzliche Anschlußpflicht oder eine Genehmigung zur Herstellung des Wasserleitungsan- schlusses an die gemeindeeigene Wasserversorgungsan- lage der Stadt Steyr besteht. § 3 Zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußge- bühr sind die Eigentümer der an die gemeindeeigene Wasserleitungsanlage angeschlossenen Liegenschaft bzw. Objekte verpflichtet. Neben ihnen haften für die- se Gebühren auch die auf Grund eines Miet-. Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benützung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile. § 4 Die Gebührenpflicht tritt im Zeitpunkt des be- hördlichen Auftrages oder der Genehmigung zur Her- stellung des Wasserleitungsanschlusses, bei der Errich- tung oder Vergrößerung von Bauwerken, durch die die 163

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