Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/10
1959 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 Für die Durchführung einer Straßenbeleuchtungs- installation in der Färbergasse ist der Betrag von S 12 200, - - freigegeben und die Entnahme von Mate- rial aus dem städtischen Lager im Werte von ca. S 4 500, -- genehmigt worden. Der öffentliche Was- serleitungsstrang soll an mehreren Stellen erweitert werden, so im Steinwändweg, in der Keplerstraße, in der Hanuschstraße und durch Ausbau der II. Versor- gungsleitung im Teilstück vom Pumpwerk ici, Mitter- dietach bis zum Stadtgutteich. Zu diesen Zwecken wurden die erforderlichen Beschlüsse gefaßt. Im Zuge der Ausfühn,mg von Bauvorhaben der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr sind Vermessungsarbeit~n nötig geworden, die in Auf- trag gegeben worden sind, ebenso auch verschiedene andere Arbeiten füi: diese Bauten. Zustimmung erteilte der Stadtrat zum Ankauf von Notenmaterial · für die städtische Musikschule um S 3 500, - - , von Derbstangen um S 4 200, - - und Schiffbodenbrettern um s 3 800, - - für den Städtischen Wirtschaftshof, weiters von Wasserzählern um S 125 000, -- für das Städtische Wasserwerk sowie von 2 Küchenmaschinen für das Städtische Zentralalters- heim um S 8 000, - -. Zur Fremdenverkehrswerbung ist die Einschal- tung eines Textes und Farbbildes von Steyr in der Neu- auflage der Broschüre "Oberösterreichs Städte laden ein" beschlossen worden. Für die Drucklegung des Steyrer Geschäftskalenders 1960 wurde ein Betrag von S 70 000, -- freigegeben. Die geänderte Rechtslage hinsichtlich der Kraft- fahrzeug-Haftpflicht hat den Stadtrat bewogen, einer Erhöhung der Haftpflichtprämie für die städtischen Kraftfahrzeuge zuzustimmen. Wie alljährlich wird sich eine Gemeindekommis- sion mit der Auswahl der zum Schöffen- und Geschwo- renenamt besonders geeigneten Personen zu befassen haben. Die Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgte in dieser Stadtratsitzung. Der Stadtrat befaßte sich weiters mit der bitt- weisen Überlassung eines Teiles der städtischen Grund- parzelle 1363 der Kat. Gern. Steyr, ferner mit dem Abverkauf von Altmaterial aus dem Bestande des Städ- tischen Wirtschaftshofes und mit der Restabwicklung des Kaufes der Fabriksliegenschaft Waller in der Wehr- grabengasse. Sämtliche Anträge wurden positiv erle- digt. DerErlös aus der Verlassenschaft nach Frau Mag- dalena Martinak wird widmungsgemäß in der Weise verwertet, daß er zur Förderung des sozialen Wohnungs - baues in Steyr und zur Pflege der Grabstätte der Erblas- serin verwendet wird. Eine Vermehrung des Gemeindevermögens wird der vom Stadtrat beschlossene Ankauf des sogenannten Eckergutes und des Schafweidergütls im Stadtgebiet Hausleiten erbringen. Diese Liegenschaften haben ein Gesamtausmaß von ca. 20 !Ja, ihr Kaufpreis beläuft sich auf etwa S 1, 1 Million. Dem Stadtrat lagen außerdem noch eine Beru- fung und ein Nachsichtansuehen in Gebührensachen vor, die beide aufrecht erledigt wurden. Schließlich befaßte sich der Stadtrat mit eini- gen Gewerbeangelegenheiten und mit Verkehrsbe - schränkungen, die im Einvernehmen mit dem Bundes- polizeikommissariat Steyr im Stadtgebiet Steyr erfol- gen sollen. Die betreffenden Beschlüsse scheinen in der _Kundmachungsrubrik dieses Amtsblattes auf. Wissenswertes iiber die Aufnahme von Pflegekindern E s ist sehr oft der Fall, daß Mütter an Familien oder an alleinstehende Frauen mit der Bitte herantreten, Kinder in Pflege zu nehmen. Dies ist jedoch nach den Bestimmungen des o. ö. Jugendwohlfahrts-Gesetzes bei Minderjährigen unter 16 Jahren nur mit Bewilligung des Jugendamtes gestattet. Wer also ein fremdes Kind in Pflege nehmen will, muß, um keine Verwaltungsübertretung zu begehen, beim Jugendamt die Erteilung der Bewilligung zur Über- nahme beantragen. Nur in den Fällen, in denen dies zum Wohle des Pflegekindes unbedingt nötig ist, kann die Übernahme schon vor ErteiluJ1g der Bewilligung er- folgen. In solch dringenden Fällen muß jedoch der An- trag auf Erteilung der Bewilligung spätestens 48 Stunden nach der Übernahme des Kindes eingebracht werden. Die Übernahme eines Pflegekindes kann vom Ju- gendamt nur bewilligt werden, wenn a) Gewähr für eine sachgemäßte Pflege und gute Behandlung des Kindes gegeben ist; b) der Bewilligungswerber und die mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Personen einen guten Leu- mund genießen; insbesondere dürfen keine Vorstrafen wegen solcher Straftaten vorliegen, die eine Gefahr für das Kind befürchten lassen; c) der Bewilligungswerber und die mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Personen weder an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit noch an einem Gebrechen leiden, durch die das Kind gefährdet werden könnte; d) der Bewilligungswerber eine gesunde Wohnung besitzt und für das Kind ein eigenes Bett zur Verfügung steht und e) sonstige Interessen des Kindes der Erteilung der Bewilligung nicht entgegenstehen. An Personen, die über 60 Jahre alt sind, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn dies im besonde- ren Interesse des Kindes liegt. Das o. ö. Jugendwohlfahrtsgesetz sieht auch vor, daß derjenige, der es unterläßt, den Antrag auf Bewil- ligung der Übernahme in fremde Pflege zu stellen, we- gen einer Verwaltungsübertretung bestraft werden kann. Es empfiehlt sich daher, sich vor Übernahme eines Pfle- gekindes mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen; zweckmäßig erscheint es auch, die Frage des Pflegebei- trages im Einvernehmen mit dem Jugendamt zu regeln, um eventuellen später auftretenden Differenzen vorzu- beugen. 1n Steyr befinden sich derzeit 88 Kinder mit Be- willigung des städtischen Jugendamtes in fremder Pfle- ge. 135
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