Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/7

1959 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 KANN ICH EIN KIND ADOPTIEREN ? N icht selten wird diese Frage gestellt. In kurzen Zügen seien daher die rechtlichen Voraussetzun- . gen und die Rechtsfolgen der Annahme an Kindes Statt aufgezeigt. Wer ein Kind adoptieren will, muß das 40. Le- bensjahr vollendet haben, darf keine ehelichen Kinder (auch keine Enkel und Urenkel) haben und muß um 18 Jahre älter sein als das Wahlkind. Der Vater eines un- ehelichen Kindes kann dieses adoptieren, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Ein Ehegatte kann mit Zustimmung des anderen Ehegatten auch al- lein ein Kind adoptieren. Durch eine Person oder ein Ehepaar können auch mehrere Kinder angenommen werden. Personen, die den ehelosen Stand angelobt haben (Ordenspersonen, Diakonissen), können kein Kind adoptieren. Zur Adoption eines volljährigen oder minderjäh- rigen ehelichen Kindes ist die Einwilligung des Vaters notwendig. In Ermangelung des ehelichen Vaters ha- ben die Mutter, der Vormund und das Gericht einzu- willigen. Soll ein uneheliches Kind an Kindes Statt ange- nommen werden, müssen die Mutter, der Vormund und das Gericht einwilligen. Die Adoption erfolgt durch den Abschluß eines Adoptionsvertrages. Falls es sich um ein uneheliches Kind handelt, wird dieser Vertrag meist vom Jugend- amt errichtet und vor diesem abgeschlossen. Der Ver- trag kann aber auch vor einem Notar oder vor Gericht abgeschlossen werden. Folgende Urkunden sind vorzu- legen: Geburtsurkunde des Wahlkindes und sein Staats- bürgerschaftsnachweis; Geburtsurkunde, Heiratsurkun- de und Staatsbürgerschaftsnachweis der Wahleltern; die notwendigen Zustimmungserklärungen, wenn sie nicht bei der Errichtung des Vertrages durch die in Be- tracht kommenden Personen abgegeben werden kön- nen, und die Bestätigung über die Kinderlosigkeit der Wahleltern. Der Vertrag ist anschließend dem Vor- mundschaftsgericht zur Bestätigung vorzulegen, das vor der Bestätigung zu prüfen hat, ob alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Adoption wird mit der unwiderruflichen Erlassung des Bestätigungsbeschlusses rechtswirksam. Erst dann erfolgt die Eintragung der Adoption beim Geburtseintrag des Kindes und die Wahl- eltern erhalten vom Standesamt neue Geburtsurkunden für das Kind. Eine zwingende Folge der Adoption ist der Er- werb des Namens des Wahlvaters bzw. des Geschlechts 7 namens der Wahlmutter durch das Wahlkind. Wenn es im Vertrag vereinbart wurde, kann der frühere Name mit dem Adoptivnamen verbunden werden. Wird eine Ehefrau an Kindes Statt angenommen, so hat sie ihrem Ehenamen den Adoptivnamen anzufügen. Falls das minderjährige Kind von einem Mann oder einem Ehepaar an Kindes Statt angenommen wor- den ist, kommt es in der Regel unter die väterliche Ge- walt des Wahlvaters. Bei Adoption durch eine Frau bleibt das Kind, wenn die Annehmende nicht ausdrücklich zum Vormund bestellt wird, unter der Gewalt seines bisherigen gesetzlichen Vertreters. Das Wahlkind hat, wenn nichts Gegenteiliges ver- einbart worden ist, ein Erbrecht gegenüber seinen Wahl- eltern. Es verliert aber auch das Erbrecht gegenüber sei- nen leiblichen Eltern nicht. Die Adoption ändert nichts an der Staatsbürger- schaft des Wahlkindes. Die meisten beabsichtigten Adoptionen scheitern am Erfordernis des Mindestalters der Wahleltern von 40 Jahren, von ·dem es derzeit keine Nachsicht gibt. Es sind jedoch Bestrebungen im Gange, diese Bestimmung zu ändern und zumindest eine Befreiungsmöglichkeit vorzusehen. Neue Indizes der Verbraucherpreise 1 m Amtsblatt der Stadt Steyr wurden jeden Monat unter der Rubrik •wertsicherung• der vom Öster- reichischen Statistischen Zentralamt veröffentlich- te •Kleinhandelsindex" und der vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung errechnete •Lebenshal- tungskostenindex• verlautbart. Die Errechnung dieser Indexziffern wurde nun mit 28. 2. 1959 eingestellt und hiefUr zwei neue Indizes eingeführt: . •verbraucmpreisindex 1• für einen städtischen Arbeit- nehmer- Haushalt durchschnittlichen Einkommens und Größe, •verbrauchspreisindex 11• für einen städtischen, vier- köpfigen (2 Erwachsene. 2 Kinder) Arbeitnehmer-Haus - halt durchschnittlichen Einkommens.. In gewissen Zeitabständen sind solche Revisionen allgemein üblich und unvermeidlich, weil die für die Berechnung herangezogenen Grundlagen sich allmäh- lich verändern und dann nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Bei dem bisherigen Klein- handelsindex stammte zum Beispiel die Warenliste aus dem Jahre 1925, beim Lebenshaltungskostenindex das Schema über die Aufwendungen in einer vierköpfigen Familie aus den Jahren 1936 bis 1938. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von 1938 bis 1953 bildeten wegen der Bewirtschaftung und den son- stigeµ kriegsbedingten Auswirkungen keine geeignete Voraussetzung für die Erstellung neuer Schemas. Erst durch die Konsumerhebung in 3989 Familien im Jahre 1954 ergab sich die Gelegenheit, mit der Schaffung neuer Indizes zu beginnen. Seit langem befassen sich bereits das Österreichi- sche Statistische Zentralamt, das Österreichische Insti- tut für Wirtschaftsforschung und die Handels- und Ar- 95

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