Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/6

12 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1959 Kundmachungen Magistrat Steyr Pol-4634/53 Freibaden im Steyrfluß beim Kugelfangwehr Steyr, 9. Mai 1959 ÖFFENTLICHE WARNUNG Der Magistrat Steyr sieht sich veranlaßt, die Be- völkerung neuerlich auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die das Freibaden im Steyrfluß beim soge- nannten Kugelfangwehr im Stadtteil Eysnfeld mit sich bringt. Diese Wehranlage verursacht im flußlauf erheb- liche Sogwirkungen, wodurch Lebensgefahr fUr die dort Badenden entsteht. Die Bevölkerung wird daher aufge- fordert, das Baden in der Nähe des Kugelfangwehres zu unterlassen. Sollte diese Aufforderung keine Beachtung fin- den, wäre der Magistrat genötigt, im Bereiche dieser Wehranlage ein allgemeines Badeverbot zu erlassen. Magistrat Steyr VerkR-9059/58 Aufhebung von Verkehrs- beschränkungen Der BUrgermeister: Josef Fellinger Steyr, 27. April 1959 Kundm.achung 1. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. 2 und auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 31 Abs, 1 der Straßenpolizeiordnung vom 27.3.1947, BGBl. Nr. 59, in der derzeitigen Fassung, werden im Einvernehmen mit dem Bundespolizeikom- missariat Steyr die mit den ha. Kundmachungen VerkR- 7508/56 vom 9. Dezember 1956, VerkR-9059/58 vom 23. 12. 1958, weiters vom 30. 12, 1958 und vom 12. Jänner 1959 erlassenen Verkehrsbeschränkungen betref- fend a) die Benutzung der Steyr- und der Ennsbrllcke in ZwischenbrUcken sowie der NeutorbrUcke Uber den Ennsfluß in Steyr und b) die Einbahnregelung hinsichtlich des Straßen- verkehrs in der Kirchengasse und in der Schlilsselhof- gasse, mit Wirkung vom 29. 4. 1959, 24 Uhr, aufgehoben. 2. Die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen im Straßenverkehr Uber die vorangefUhrten BrUcken wer- den in gesonderten Kundmachungen angeordnet. Der BUrgermeister: Josef Fellinger 88 Magistrat Steyr VerkR-9059/1958 Steyr, 27. April 1959 Verkehrsbeschränkungen auf den StraßenbrUcken Uber den Steyr- und den Ennsfluß in Zwischen - brllcken Kundmachung Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit, 2 der Straßenpoli- zeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. 59, in der derzeitigen Fassung, wird gemäß § 31 Abs. 1 dersel- ben Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundespo- lizeikommissariat Steyr mit Wirkung vom 30. 4. 1959 bis auf weiteres angeordnet: 1. Das Befahren der Straßenbrllcken ilber den Steyr- und Ennsfluß in ZwischenbrUcken wird für Fahrzeuge bis zu 14 t Gewicht gestattet. 2; Lastkraftwagen und Omnibusse Uber 8 t dUrfen dieseBrUcken nur in Wagenabständen von 50 m befah- ren. 3. Übertretungen dieser Kundmachung werden nach § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes unvorgreiflich einer allfälligen gerichtlichen Verfolgung bei Vorlie- gen eines strafgesetzlichen Tatbestandes sowie der möglichen Geltendmachung privatrechtlicher Anspru- che auf Grund des § 72 Abs. 2 des Straßenpolizeige- setzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen be- straft. Magistrat Steyr VerkR-9059/1958 Verkehrsbeschränkungen fUr das Befahren der Neutorbrllcke über den Ennsfluß in Steyr Der Bilrgermeister: Josef Fellinger Steyr, 27. April 1959 Kundmachung Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. 2 der Straßenpoli- zeiordnung vom 27. 3. 1947, BGBl. Nr. 59, in der derzeitigen Fassung, wird gemäß § 31 Abs. 1 dersel- ben Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundespo - lizeikommissariat Steyr mit Wirkung vom 30. 4. 1959 bis auf weiteres angeordnet: 1. Das Befahren der Neutorbrücke über den Ennsfluß in Steyr wird fUr Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 10 t nach Anweisungen der Verkehrspolizei gestattet. 2. BeiBefahren der Brücke mit Lastkraftwagen oder Omnibussen über 8 t Gewicht ist ein Wagenabstand von 50 m einzuhalten.

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