Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/5

1959 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen: 1. Wenn der Wähler in einem der links von jeder Par- teibezeichnllllg vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farb- stift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweifelhaft Liste No. 0 0 0 0 Fiirgewäh/fe Kurzbezeichung Tarfei iin Kreis einXt'&n 0 0 KLM Diese Vorgangsweise ist die einfachste und zweck- mäßigste. Es wird daher im Interesse der Gültig- keit des Stimmzettels empfohlen, sie anzuwenden. Es sind jedoch auch andere Möglichkeiten vorge- sehen; Ulld zwar 2. wenn der Wähler jene wahlwerbende Partei, die er wählen will, durch Anhaken oder Unterstreichun- gen kennzeichnet, oder · 3. wenn er alle Parteien, die er nicht wählen will, durchstreicht; oder 4. wenn er auf der Rückseite des Stimmzettels jene Partei oder einen oder mehrere Kandidaten dieser Par- tei, die er wählen will, anhakt oder unterstreicht•. STREICHUNGEN ODER REIHUNGEN INNERHALB DER PARTEILISTEN Es ist auch vorgesehen, dal3 der Wähler inner- halb der ·von ihm gewählten Parteiliste auf der Rück- seite des Stimmzettels Streichungen oder Umreihun- gep. unter den Kandidaten vornehmen kann. Bei der Streichung durchstreicht der Wähler die von ihm nicht gewUnschten Kandidaten in der von ihm gewählten Parteiliste. · Bei der Reihung ändert er die Ziffern vor den einzelnen Kandidaten der von ihm gewählten Partei. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KÖRPERLICH BEHIN- DERTE PERSONEN Die Wahlordnungsnovelle sieht vor, daß Blinde; schwer Sehbehinderte und bresthafte Personen (Ge- lähmte, des Gebrauches der Hände Unfähige oder hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführ- te Parteiliste wählen will. Ein geeigneter Bleistift befindet sich in jeder Wahlzelle. Also so: . Parteibezeichnung ndeParlei körperlich schwer Leidende, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels -ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann) eine Begleitperson mit in die Wahlzelle nehmen können,oder für sieb das Wahlrecht ausüben lassen ·dürfen. Die Auswahl der Hilfsperson obliegt· _selbstverständlich dem Betroffenen selbst. HINWEISE FÜR WAHLKARTENWÄHLER Der Gesetzgeber siebt für folgende Fälle bei Ab- wesenheit wahlberechtigter Personen am 10. Mai 1959 vom Wahlort die Ausstellung von Wahlkarten vor: 1) bei Wählern, die zwischen dem Stichtag - 1. April 1959 - und dem Wahltag - 10. Mai 1959 - in eine andere Gemeinde verzogen sind; 2) bei Studenten; 3) bei Mitgliedern von Wahlbehörden; . 4) bei öffentlichen Bediensteten, soferne sie sich am Wahltage infolge Dienstausübung außerhalb ihres Wohnortes befinden; 5) bei Personen, die sich am Wahltage in einer Heil-, Pflege- oder Kuranstalt befinden. Der Ant~ag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bis längstens 7. Mai 1959 beim Wahlreferat im Rat- haus, IV. Stock, Zimmer 125, mündlich oder schrift- lich zu stellen. Dem Antrag ist ein Identitätsdokument und der Nachweis über den Anspruch auf Ausfolgung einer Wahlkarte anzuschließen. Bei Wohnungswechsel ist dies der Meldeschein, bei Studierenden eine Bestä- tigung über den Studienaufenthalt, bei Dienstausübung und bei Aufenthalt in einer Heil-, Pflege oder Kuran- stalt eine entsprechende Bescheinigung. Nähere Auskünfte über die Ausstellung von Wahl- karten werden jederzeit vom Wahlreferat während der Dienststunden erteilt. 67

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