Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/5

6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1959 Viel Mühe ersparen und modern ' sind LUBRA-KOCHEN 66 l • ßqclea.utomafen aller Systeme auch auf glfnsfige Teilzahlungen beim GASWERK STEV Beste und billigste Einkaufsquelle für S1ADT• UND • l A N D III III w III: II,, ... III: ... Q ... • Flüchtlinge stehen, bestimmt. Auf der Hohen Ennslei- te ist schließlich noch die Errichtung von 5 viergescho- Bigen Häusern mit 40 Dreiraumwohnungen vorgesehen. Die tatsächliche Ausführung dieser Projekte ist aller- dings we.itgehend davon abhängig, ~ welchen Ausmaß sich Bund und Land durch Gewährung von f'.örderungs- mitteln daran beteiligen werden. o Sämtliche Bauten der Wohnungsgesellschaft sind auf Grundstücken errichtet, die von der Stadtgemeinde zur Wohnbauförderung zu besonders günstigen Bedin- gungen zur Verfügung gestellt wurden. So kurz dieser Tätigkeitsbericht der Gemeinnüt- zigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Steyr auch sein mag, so ergibt sich doch aus ihm, daß seitens der Stadtverwaltung jede Möglichkeit zur Wohnraumbe- schaffung ausgenützt wurde, um dem Wohnraumman- gel in geeigneter, auch den Wünschen der Mieter Rech- nung tragender Weise, abzuhelfen. Die Nationalratswahl am 10. Mai 1959 M it Beschluß des Nationalrates vom 17. 12. 1958 wurde in Österreich für die Nationalratswahl der Amtliche ·stimmzettel eingeführt. Das diesbezügliche Gesetz besagt, daß an Stelle der bisher von den wahlwerbenden Parteien den Wäh- lern zugesandten Stimmzettel nur der von den Kreis- wahlbehörden aufgelegte amtliche Stimmzettel allein für die Stimmenabgabe zulässig isf und daß die Anfer- tigung und Verteilung von Parteistimmzetteln verboten ist und unter Strafe gestellt wird. Derartige Stimmzettel hätten keine Gültigkeit, auch wenn der Wille des Wählers noch ·so klar zum Ausdruck kommen würde. Die Verwendung von Musterstimmzetteln, z. B. aus Zeitungsausschnitten, würde daher die Stimmenab- gabe ungültig machen. Den amtlichen Stimmzettel erhält der Wähler ausschließlich nur im Wahllokal; er wird ihm dort gleichzeitig mit dem Wahlkuvert ausgehändigt. Für den Fall, daß einem Wähler bei der Ausfül- lung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlau- fen ist, kann er beim Wahlleiter einen weiteren amt- lichen Stimmzettel begehren. Den nicht verwendeten Stimmzettel hat er vor der Wahlbehörde zu zerreißen und mit sich zu nehmen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Frage: WIE WIRD DER STIMMZETTEL RICHTIG AUSGEFÜLLT? Grundsätzliche Voraussetzung ist, daß der Wille des Wählers klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.

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