Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/4

t1959 AMTSBLATT DER STADT STEYR 15 )'.• ·· Schutzimpfung gegen Kinderlähmung W ie jede andereSchutzimpfung bezweckt auchdie gegen Kinderlähmung die Bildung vo11 Abwehr- stoffen gegen eine Infektion mit Erregern dieser Krankheit. Wegen der außerordentlichen Kleinheit.der Erreger sind diese nur imElektronenmikroskop sichtbar. Ihre Züchtung ist erst im Jahre 1953 gelungen. Der Impfstoff selbst wird durch Behandlung der Erreger mit Formol gewonnen, wobei deren Befähigung, die Erkran- kung an Poliomyelitis zu erzeugen, verloren geht, ih- re Eigenschaft aber, den menschlichen Organismus zur Bildung von Abwehrstoffen anzuregen, erhalten bleibt. Mit solchen Impfstoffen, die jetzt allgemein nach dem Salk'schen Verfahren unter größter Vorsicht erzeugt werden, sind bis jetzt mehr als 250 Millionen Menschen geimpft worden. Nachdem im Jahre 1955 auch sehr genaue Kontrollen über die Unschädlichkeit und Wirksamkeit eingeführt wurden, sind seit damals auch keinerlei Impfzwischenfälle mehr berichtet wor- den. In Österreich wird im größeren Maßstab erst seit 1958 gegen Kinderlähmung geimpft. Hinsichtlich der Erfahrungen kann somit noch auf keine eigenen Grund - lagen hingewiesen werden. Die großen in Amerika seit 1953 geführten Statistiken ergeben aber ein eindeuti- ges Bild von der vorteilhaften Wirkung dieser Schutz- impfung. So wurden in den Vereinigten Staaten in den Jahren 1952 - 1955 im Jahresdurchschnitt 33 506 Er- krankungen registriert. Im Jahre 1956 waren es nur mehr 14 647 und im Jahre 1957 nur noch 5 633 Erkran- kungen. Die Zahl der mit Lähmungen einhergehenden Erkrankungen ging in Florida um 75 "/o, in Minnesota um 79 "/o und in Kalifornien um 83 "/o zurück. Mit einem so starken Rückgang der Erkrankungs- fälle kann bei konsequenter Durchführung der Impfung auch bei uns gerechnet werden. Der Schutzimpfung können gesunde Kinder vom 6. Lebensmonat an und Erwachsene aller Altersstufen unterzogen werden. Die Poliomyelitis ist nach den Er- fahrungen der letzten Jahre keine Kinderkrankheit. In steigendem Maße erkranken auch ältere Personen. Bei diesen ist der klinische Verlauf schwerer und die Zahl der Todesfälle höher als bei Jugendlichen. Besonders gefährdet sind außerdem Schwangere. Es ist deshalb zur wirksamen Abwehr notwendig, die Bevölkerung möglichst weitgehend durchzuimpfen, da Geimpfte sich trotzdem auf natürlichem Wege in- fizieren und, wenn sie auch selbst nicht erkranken, die Erreger auf nicht geimpfte Personen übertragen können. Auch Personen, die schon eine Erkrankung an Kinderläbmung überstanden haben, sind nicht gänzlich gegen eine Neuerkrankung geschützt. Von der Impfung ausgeschlossen sind alle an fie- berhaften und infektiösen Krankheiten Leidenden. Während der Impfphase besteht keine höhere In- fektionsgefahr, wie manchmal angenommen wird. Die Impfung besteht aus drei Injektionen, von denen die zweite einen Monat nach der ersten und die dritte sechs Monate nach der zweiten verabreicht wer- den.· Sie ist praktisch schmerzlos und ruft keine Ne- benerscheinungen oder fieberhafte Reaktionen hervor. Anmeldungen zu der verbilligten öffentlichen Polioschutzimpfung werden jederzeit in der Gesund- heitsabteilung des Magistrates Steyr, Steyr, Redten- bachergasse Nr. 3, in den Dienststunden entgegenge- nommen. Die drei Impfinjektionen kosten zusammen S 30, --. AMTLICHE NACHRICHTEN Kundmachung Magistrat Steyr VerkR-9059/1958 Steyr. 24. Februar 1959 Verkehrsverbote und Verkehrs- beschränkungen auf der Schwimm- schulbrücke und der Behelfsstra - ßenbrücke in Steyr. Kundmachung Gemäß § 4 4bs. 1 lit. 2 Straßenpolizeiordnung wird auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 31 Abs. 1 und 3 des zitierten Gesetzes, in der derzeit geltenden Fassung. im Einvernehmen mit dem Bundespolizeikommissariat Steyr wegen Dringlichkeit mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres angeordnet: 1. In Aufhebung des Punktes 5 der Kundmachung des Magistrates Steyr vom 23. 12. 1958, VerkR-9059/58, ist das Befahren der Schwimmschulbrücke nur für Fahr- zeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 2 t gestattet. 2. Das Befahren der Behelfsstraßenbrücke neben der Schwimmschulbrücke ist für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 14 t gestattet, jedoch mit der Maßgabe, daß der Abstand von Fahrzeug zu Fahrzeug 10 m zu betragen hat und daß die Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde nicht überschritten wird. Außerdem darf die Behelfsstraßenbrücke nur jeweils in einer Rich- tung befahren werden. 3. Übertretungen dieser Kundmachung werden nach § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes unvorgreiflich einer allfälligen gerichtlichen Verfolgung bei Vorliegen eines strafgesetzlichen Tatbestandes sowie der mögli- chen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf Grund des § 72 Abs. 2 des Straßenpolizeigesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestraft. Der Bürgermeister: Josef Fellinger 55

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