Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/4

14 AMTSBLATT DER. STAD'r -STEYR 1959 Nationalratswahlen 1959 NEUERLICHE AUFLAGE DER STIMMLISTE 1959 emäß Pkt. 3 der Kundmachung der Bundesregie- rung Uber die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat besteht die Absicht, die Stimmliste 1959 neuerlich in der Zeit vom 15. bis einschließlich 19. 4. 1959 öffentlich aufzulegen. Als Stichtag fUr die neue Stimmliste wird der 1. April 1959 bestimmt wer- den; das besagt, daß in diese Stimmliste in Steyr a.lle Personen österreichicher Staatsbürgerschaft aufzuneh- men sind, die 1) am 1. Jänner 1959 das 20. Lebensjahr überschritten haben, 2) am 1. 4. 1959 in Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz haben und 3) am 1. April 1959 nicht vom Wahlrecht ausgeschlos- sen sind. Es werden daher alle die einzelnen Wähler betref- fenden Änderungen, die seit dem Abschluß der letzten Stimmliste am 10. 2. 1959 bis einschließlich 30. 3. 1959 eintreten, in der nunmehr neu zur Auflage gelan- genden Stimmliste ihre BerUcksichtigung finden. So wie bisher werden auch von der neuen Stimm- liste die entsprechenden Auszuge in Form von Haus- kundmachungen in allen bewohnten Gebäuden unserer Stadt angeschlagen werden. Durch Einsicht in diese Hauskundmachungen kann sich jeder Wahlberechtig- te überzeugen, ob er in der neuen Stimmliste aufscheint, denn nur dann steht ihm am Wahltag das Wahlrecht zu. Außerdem wird die Stimmliste in der Zeit von Mittwoch, den 15. 4. 1959 bis Sonntag, den 19. 4. 1959 öffentlich im Wahlreferat im Rathaus, 4. Stock, Zimmer Nr. 124/125, an den Wochentagen während der Amtsstunden, am Sonntag von 9, 00 bis 12, 00 t:lhr, zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann jeder Staatsbürger unter Angabe sei- nes Namens und seiner Wohnadresse wegen der Nichtauf- nahme vermeintlich Berechtigter oder wegen der Auf- nahme vermeintlich Nichtberechtigter in die Stimmli- ste schriftlich, mündlich oder tele-graphisch beim Wahl- referat Einspruch erheben. Die Einsprüche müssen je- doch noch vor Ablauf dieser Auflagefrist einlangen. Sie sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der 0 Ein- spruch die Aufnahme eines vermeintlich Berechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung not- wendigen Belege und ein vo111 vermeintlich Berechtig- ten ausgefülltes Stimmlisten-Anlageblatt anzuschlie - ßen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeint- lich Nichtberechtigten begehrt, sind hiefür die Gründe anzugeben. 54 Da die ge se t zlichen Bestirnmungen,·auf Grund de- ren die Auflage der Stimmliste neuerlich erfolgt, bis zum Redaktionsschluß des Amtsblattes nicht vorlagen, wird die offiz ielle Kundmachung des Bürgermeisters hierüber ande rweitig ortsüblich kundgemacht werden. Kundmachung Magistrat Steyr Wahl 1700/1959 Steyr, 21. März 1959 Gemäߧ 1 Abs. 3 der Nationalrats- Wahlordnung 1957, BGBl. Nr. 67, in der Fassung der Nationa lrats-Wahlord- nungs-Novelle 1958, BGBl. Nr. 7/1959, wird kundge- macht: · ' Das Bundesgesetzblatt Nr. 70 vorn 19. März 1959 ent- hält nachstehende Kundmachung der Bundesregierung: KUNDMACHUNG der Bundesregierung vorn 19. 3. 1959 über die Aus- schreib~ g der Wahlen zum Nationalrat, die Festsetzung de s Wahltages und des Stichtages. 0 1. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalratswahlord- nung 1957, BGBl. Nr. 67, in der Fassung der Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958, BGBI. Nr. 7/1959, ~ird hie rmit die Wahl für den Nationalrat ausgeschrieben. 0 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Natio- nalrates wird als Wahltag der l"0. Mai 1959 festge- setzt. 0 3. Als Tag, der für den Fall d-er Auflegung des Wähler- verzeichnisses als Stichtag gilt, wird der 1. Apr~l 1959 bestimmt. Der Bürgermeister: Josef Fellinger e. h. _

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