Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/1
Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf Grund des § 72 (2) des Straßenpolizeigesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestraft. Der BUrgermeister: Josef Fellinger eh. Magistrat Steyr Magistratsdirektion Steyr, 30. Dezember 1958 VerkR-9059/1958 Reparatursarbeiten an der Steyrbrücke in Zwischen- brücken; Verkehrsbeschränkungen Kundmachung · Gemäß § 4 Abs. 1 lit. 2 der Straßenpolizeiord- nung, in der derzeit geltenden Fassung, wird auf Grund des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundespoli- zeikommissariat Steyr für die Dauer der Reparatursar- beiten an der Steyrbrücke in Zwischenbrücken mit Wir- kung vom 7. 1, 1959, 7 Uhr, bis auf weiteres angeord- net: 1. Das Befahren der SteyrbrUcke in Zwischenbrük- ken in Steyr ist unter Beibehaltung der bisherigen Be- schränkungen (Kundmachungen des Magistrates Steyr vom 9. 12~ 1956, VerkR-7508/56 und vom 23. 12. 1958, VerkR-9059/58) nur jeweils in einer Richtung nach den Anweisungen der Verkehrspolizei gestattet. 2. Die Kirchengasse wird fur alle Fahrzeuge stadt- einwärts zur Einbahnstraße erklärt; ein Befahren ist demnach nur -in Richtung vom Roten Brunnen zum Mi- chaelerplatz gestattet. Ausgenommen hievon sind le- diglich Fahrräder ohne Hilfsmotor und Handwagen. 3. Die Schlüsselhofgasse wird stadtauswärts bis zur Einmündung des Rennbahnweges zur Einbahn erklärt. Ein Befahren dieses Straßenteiles ist demnach nur vom Michaelerplatz in Richtung Rennbahnweg gestattet. Ausgenommen hievon sind lediglich Fahrräder ohne Hilfsmotor .und Handwagen. 4. Übertretungen dieser Kundmachung werden nach § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes unvorgreiflich einer allfälligen gerichtlichen Verfolgung bei Vorlie- gen eines straf gesetzlichen Tatbestandes sowie der mög- lichen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf Grund des § 72 Abs, 2 des Straßenpolizeigesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestraft. Der Bürgermeister: Josef Fellinger eh. Magistrat Steyr Magistratsdirektion VerkR-9059/1958 Steyr, 12. Jänner 1959 Re paratursarbeiten an der Ennsbrücke in Zwi- schenbrücken; Verkehrsbeschränkungen Kundmachung Gemäß § 4 Abs. 1 lit. 2 der Straßenpolizeiord- nung, in der derzeit geltenden Fassung, wird auf Grund des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundespoli- zeikommissariat Steyr für die Dauer der Reparatursar- beiten an der Ennsbrücke in Zwischenbrücken mit Wir- kung vom 12. 1. 1959, 14, 00 Uhr, bis auf weiteres an- geordnet: 1. Das Befahren der Ennsbrücke in Zwischenbrücken in Steyr ist unter Beibehaltung der bisherigen Beschr~11- kungen (Kundmachungen des Magistrates Steyr vom 9. 12. 1956, VerkR-7508/56 und vom 23, 12, 1958, VerkR-9059/58) nur jeweils in einer Richtung nach den Anweisungen der Verkehrspolizei gestattet. 2. Übertretungen dieser Kundmachung werden nach § 72 Abs. 1 des Straßenpolizeigesetzes unvorgreiflich ·einer allfälligen gerichtlichen Verfolgung bei Vor liegen eines strafgesetzlichen Tatbestandes sowie der mögli- chen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf Grund des § 72 Abs. 2 des Straßenpolizeigesetzes oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bestraft. Der Bürgermeister: Josef Fellinger eh. KULTURAMT ACHTUNG THEATERABONNENTENI Es wird höflich ersucht, die fUr ·das Abonnement fällige 2. Rate in der Zeit vom 17. bis 19. Feber 1959, 9 - 12 und 15 - 18 Uhr, im Kulturamt der Stadt Steyr, 4. Stock, Zimmer Nr.132, zur Einzahlung zu bringen. DER ABONNEMENTAUSWEIS ·1sT ZUR ABSTEM- PELUNG UNBEDINGT MITZUBRINGEN! Gleichzeitig werden zu diesen Terminen Anmel- dungen für das Theaterabonnement 1959/60 entgegen- genommen. INHALTSVERZEICHNIS Voranschlag der Stadt Steyr Die Brücken in Steyr Das Bundesverfassungsgesetz über Münicbholz Ausschreibungen Altersjubilare Wohnungstauschanzeiger S 2- 8 S 9 - 10 u.Beilage S 11 S 11 S 11 S 11
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