Amtsblatt der Stadt Steyr 1959/1
BEILAGE AMTSBLATT DER STADT STEYR 1/1959 FORTSETZUNG VON SEITE 10. Seit 1954 erforderten diese Vorbereitungsarbeiten S 2 600 000, --. Inzwischen wurde auch der Bau der Brücke öffent- lich ausgeschrieben; die Anbote sind bis 16. April 1959 einzureichen. Namhafte Firmen werden sich um den Auftrag bewerben. Es wird unbedingt getrachtet, noch in diesem Jahre die Finanzierung sicherzustellen und im Herbst mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Stadtgemeinde Steyr hofft, Beiträge des Bun- des und Landes zum Brückenbau zu erhalten; sie wäre außerstande, ohne Vernachlässigung ihrer sonstigen kommunalen Pflichten die Mittel hiefür allein aufzu- bringen. Die Kosten sind derzeit noch nicht bekannt; alle bisher genannten Beträge sind Schätzungen, die lediglich zu falschen Schlüssen führen könnten. Ein- deutigen Aufschluß darüber werden erst die eingereich- ten Projekte geben. Wenn auch alle diese Maßnahmen den derzeiti- gen Verkehrsnotstand nicht abwenden konnten, so ist doch zu erwarten, daß in absehbarer Zeit eine wirkli- che Verbesserung der Straßen- und Brückenverhältnis- se in Steyr eintritt. Die Stadtverwaltung wird nichts unversucht lassen. In der augenblicklichen Situation muß jedoch ge- trachtet werden, gemeinsam zwischen Magistrat und dem Bundespolizeikommissariat Steyr ·auf der einen Seite und den Interessenvertretern auf der anderen Sei- te eine den Verhältnissen entsprechende, tragbare Lö- sung zu finden, die sowohl die rasche Durchführung der Reparaturen auf den IJ'rücken sichert, als auch den Verkehr im größtmöglichen Umfang zuläßt. Verständ- nisvolles Verhalten bei allen Beteiligten und Betroffe- nen wird die notwendigen Verkehrsbeschränkungen am leichtesten ertragen lassen. Die Stadtverwaltung glaubt, mit diesen sachli- chen Ausführungen eine gerechte Beurteilung des Stey- rer Brückenproblems ermöglicht zu haben; gleichzei- tig sollen jedoch auch damit die vielen im Umlauf be- findlichen falschen Gerüchte und Mutmaßungen ent - kräftet werden. Magistrat Steyr Magistrats<lirektion VerkR- 9059/1958 Steyr, 23. Dezember 1958 Verkehrsbeschränkungen und Ver- kehrsverbote auf den Steyrer- Brücken. Kundmachung Gemäß § 4, Abs. 1, lit. 2, Straßenpolizeiord- nung. in der derzeit geltenden Fassung, wird auf Grund der .§§ 6, Abs. 2, und 31, Abs. 3, leg. cit., im Ein- vernehmen mit dem Bundespolizeikommissariat Steyr wegen Dringlichkeit mit Wirkung vom 24. 12. 1958, 15, 00 Uhr, bis auf weiteres angeordnet: 1. Das Befahren der Steyrbrücke und der Ennsbrücke in Zwischenbrücken ist unter Beibehaltung der bisheri- gen Beschränkungen (Kundmachung des Magistrates Steyr vom 9. 12. 1956, VerkR-7508/1956) nur mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3, 5 t ge- stattet. 2. Das Befahren der Neutorbrücke wird für Fahrzeu- ge bis zu einem Gesamtgewicht von 10 t nur unter nachstehenden Bedingungen gestattet: a) Der Verkehr hat sich nach den Anweisungen der Verkehrspolizei nur jeweils in einer Richtung ab- zuwickeln. b) Auf jeder Hälfte der Brücke (Uferwiderlager bis Mittelpfeiler und Mittelpfeiler bis Uferwiderlager) darf sich jeweils nur ein Fahrzeug befinden. c) Das Befahren der Neutorbrücke durch Personen- kraftwagen ist nur stadtauswärts vom Grünmarkt in die Dukartstraße bzw. Eisenstraße gestattet. " d) Der Fußgängerverkehr und der Verkehr mit ein- spurigen Fahrzeugen ist während des Befahrens der Neu- torbrücke durch mehrspurige Fahrzeuge verboten: zur Abwicklung desselben wird die Neutorbrücke im Rah- men der Verkehrsregelung für mehrspurige Fahrzeuge kurzfristig gesperrt. · 3. In Abänderung der Kundmachung vom 3. 11. 1953, VerkR-4951/1953, wird für den gesamten Grün- markt vom Hause Nr. 1 bis zum Neutor ein beidersei- tiges Halteverbot verfügt. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes wer- den über Antrag der Anrainer Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenpolizeiordnung in den verkehrsschwa- chen Zeiten erteilt werden. 4. In der Eisenstraße wird vom Hause Nr. 15 bis zur Neutorbrücke und in der Dukartstraße vom Hause Nr. 17 bis zur Einmündung in die Eisenstraße ein beidersei- tiges Halteverbot verfügt. 5. Das Befahren der Schwimmschulbrücke ist für Omnibusse, die im besetzten Zustand das Gesamtge- wicht von 9 t überschreiten, nur dann gestattet, wenn die Fahrgäste das Fahrzeug räumen. Omnibusse mit Anhänger dürfen ohne Rücksicht auf ihr Gesamtgewicht die Schwimmschulbrücke nur im unbesetzten Zustand befahren. 6. Die Einfahrt der linienmäßigen Omnibusse aus Richtung Sierninghofen, Krankenhaus, Wolfern und Enns nach Steyr hat über die Schwimmschulbrücke, Schwimmschulstraße, Leitnerberg, Redtenbachergasse auf die Promenade, die Ausfahrt in diese Richtungen von der Promenade über die Sepp-Stöger-Straße, Leit- nerberg, Schwimmschulstraße und Schwimmschulbrük- ke zu erfolgen. 7. Übertretungen dieser Kundmachung werden nach § 72 (1) des Straßenpolizeigesetzes unvorgreiflich einer allfälligen gerichtlichen Verfolgung bei Vorliegen ei- nes strafgesetzlichen Tatbestandes sowie der möglichen
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2