Amtsblatt der Stadt Steyr 1958/10

Da die •persönlichen Di~nste• (Hausgehilfin, Krankenpflege) nahezu · nut' von weiblichen Personen ausgeübt werden können, beeinflussen sie das Gesamt- verhältnis zwischen berufs.tätigen Männern und Frauen · w~s'e:n~lich. 1 Bei 'Alißerachtlassung dieser Wirtschafts- gruppe entfallen45 berufstätige Frauen auf 100 Männer. ! J .• 11 AMTSBLATT DER STADT STEYR Ob dieser hohe Anteil der weiblichen Arbeitneh- mer am Beschäftigtenstand· auf ein verstärktes Eindrin- gen der Frau in das Berufsleben in dt:r letzten Zeit zu - rückzufUhren ist, kann nur vermutet werden, da Ver- gleichsziffern aus früheren Jahren fehlen und somit e-ine exakte Beantwortung iiieser Frage nicht möglich ist. ...- DIE ZEITLICHE BEFREIUNG VON DER GRUNDSTEUER Z ur Förderung der Wohnbau- und der Wohnhauswie- deraufbautätigkeit wurden in Oberösterreich zwei Gesetze über zeitliche Grundsteuerbefreiung er- lassen, und zwar A) das Landesgesetz. betreffend die zeitliche Steuer- bzw. Abgabenbefreiung• von durch Kriegseinwir- kungen beschädigten ,oder zerstörten und wiederher- gestellten Wohnhäusern und · B) das Landesgesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-. Zu-. Auf-. Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohnzwek- ken dienen. Zu A) --Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung nach diesem Gesetz ist, daß es sich um durch I<'.riegseinwir- kung zerstörte oder beschädigte Wohnhäuser im Sinne des. Wohnhauswiederaufbau-Gesetzeshandelt, die nach dem 1. Jänner 1948 wiederhergestellt wurden. Der Be- freiungszeitraum umfaßt 20 Jalu:e. Zur Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung ist - unabhängig vom Steuermeßverfahren, welches vom Finanzamt durchgeführt ~ird - die Gemeinde als Abgabeneinhebungsbehörde zuständig. Hiebei ist zu beachten, daß der Meß\)etrag sowohl das Grundstück als auch das Gebäude umfaßt. Daher muß der Steuer- meßbetrag um das Verhältnis des Wertes ~inesNeubaues zum gesamten Grundstück entsprechend gekürzt werden. Die Feststellung des Kürzungsverhältnisses obliegt in Steyr dem Stadtbauamt. Den Gesuchen um Steuerbefreiungen nach dem Grundsteuer-Befreiungsgesetz, welche an die Stadtge- meinde (Stadtsteueramt) zu richten sind, muß beige- schlossen werden: a) der Nachweis., daß es sich um ein Wohnhaus im Sin- ne des Wohnhauswiederaufbau-Gesetzes handelt; b) der Nachweis der Wiederherstellung des betreffenden Gebäudes nach dem 1. Jänner 1948; c) der Nachweis, daß es sich um ein vollständig oder zum Teil durch Kriegseinwirkung zerstörtes oder be- schädigtes Wohnhaus handelt; d) der Nachweis der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung oder des Tages der Vollen- dung der Wiederherstellungsarbeiten beziehungswei- se des Tages der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Zu B) --Das Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend' Wohnzwecken dienen, sieht in seiner jetzigen Fassung ebenfalls die 20 jährige Be- freiung von der, Grundsteuer einerseits für diese Bauten vor, wenn sie nach dem 1. Jänner 1948 fertiggestellt wurden.und andererseits für Bauten gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen, wenn sie nach dem 1. Jänner 1946 beendet wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, daß 3/4 der neu- geschaffenen Nutzflächen für Kleinwohnungen (bis 60 m2) und Mittelwohnungen (bis 120 m2) dienen müssen. Hiebei werden Küche, Dielen, Hausgehilfenzimmer, Bäder und sonstige sanitäre Anlagen, Vorzimmer, Gar- deroben und Nischen bei der Errechnung des Hochstaus- maßes der Wohnungen angerechnet. Hingegen werden Waschküchen, Stiegenhäuser, Keller und Dachboden- räume nicht berücksichtigt; sofern sie jedoch mit min- destens einer neuen und zu befreienden Wohnung ge- baut werden, erstreckt sich die Befreiung auch auf sie. Die Befreiung bezieht sich bei Neubauten auf den ganzen Bau, hingegen bei Zu-, Auf-, Um- und Ein- bauten bloß auf diese Teile des Gebäudes. Für die Errechnung des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiung ist der Steuermeßbetrag des be- treffenden Grundstücks In dem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Wert des ganzen Wohnhauses oder des zu- , auf-, um- oder eingebauten Gebäudeteiles zum Wert des gesamten Grundstückes steht. Um Mißbräuche zu vermeiden, bestimmt das Ge- setz, daß die Grundsteuerbefreiung zu erlöschen hat, wenn die Baulichkeiten, für die sie gewährt wurde, den Wohnzwecken ganz oder teilweise entzogen werden und das gesetzlich vorgesehene Mindestausmaß der für Klein- oder Mittelwohnungen dienenden Nutzfläche unterschrit- ten wird. Deshalb ist auch jede eintretende Veränderung binnen 3 Monaten der zuständigen Gemeindebehörde anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift er- lischt die gewährte Steuerbefreiung oder der Anspruch darauf von selbst. Die zeitliche Grundsteuerbefreiung wird nur über Antrag gewährt. Der Antrag ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruches auf Steuerbefreiung vom Eigentümer oder vom Nutznießer des Hauses spätestens binnen 6 Mo- naten ab Einbrin en des Ansuchens um Erteilun ~ wo ungs- und Benützungsbewilligung schri tlich bei der Stadtgemeinde (Stadtsteueramt) zu stellen. Die Ansicht, daß die Frist zur Einbringung eines Ansuchens um 7.eitliche Grundsteuerbefreiung erst mit der Erteilung der Bewohnungs- und Benützungsbewilli- gung zu laufen beginnt, ist irrig und müßte nach Zeit- ablauf zur Ablehnung des Ansuchens führen. Die Stadtgemeinde Steyr hat jedoch die bisher aus Unkenntnis eingetretenen Fristversäumnisse aus Bil- ligkeitsgründen nachgesehen. In Hinkunft ist jedoch mit einem solchen Entgegenkommen nicht I1lehr zu rechnen. Beim Stadtsteueramt Steyr liegen Antragsformu- lare auf, deren sich die Parteien unentgeltlich bedienen können. Zum Abschluß noch kurz ein Hinweis auf die Grundsteuerbeihilfen für Arbeiterwohnstätten: Für Häuser, die der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten entsprechen, gewährt der Bund zur Erzielung tragbarer Lasten für Eigenheime oder Mie- 147

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