Amtsblatt der Stadt Steyr 1958/8

Durchführungsbestimmungen eingetreten sind, einen Anspruch nach dem Staatsvertrag und eine Vermögens- entziehung im Sinne der Rückstellungsgesetze darstel- len. Zur Besorgung der Aufgaben und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Religionsfonds wurde eine Treuhandstelle mit dem Sitze in Wien eingerichtet, die durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet wird. Un - mittelbar nach Erlassung dieses Gesetzes langten auch schon die Anträge auf Rückstellung der Grundstücke und Herausgabe ihrer Erträgnisse gegen die Stadtgemein- de Steyr und alle jene Personen ein, die Flächen aus den ehemaligen Religionsfondsgründen in Gleink er- worben hatten. Um den durchwegs minderbemittelten Personen 1.U111ötige Kosten zu ersparen, stellte die Stadt- gemeinde Steyr allen, die sich darum bewarben, ko - stenlose Rechtsvertretung und Beratung zur Verfügung. Für die Stadtgemeinde Steyr ist es bei der gege- benen Rechtslage klar, daß alle wirtschaftlich nicht umgestalteten Grundflächen in natura rückgestellt wer- den müssen. Lediglich die Frage der wirtschaftlich um- gestalteten verbauten Grundstücke, deren Naturalrück- stellung im ursprünglichen Zustand nicht mehr möglich und deren Schätzwert deshalb der Treuhandstelle zu vergüten ist, war einer gesonderten Lösung zuzuführen. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen war man seitens der Stadt bestrebt, in dieser Frage vergleichsweise eine au- ßergerichtliche Einigung zu erreichen, welcher Vorschlag seitens der Treuhandstelle positiv aufgenommen wurde. Nach Durchführung verschiedener Vorbesprechungen und längere Zeit in Anspruch nehmender Grundschätzungen legten die Vertreter der Treuhandstelle schließlich im Frühjahr des heurigen Jahres ihre Vergleichsbereitschaft unter strenger Bezugnahme auf ein von dem gerichtli- chen Sachverständigen Senatsrat Dr. Adolf Breitenfell- ner aus Linz erstattetes Schätzungsgutachten näher fest, wobei sie sich allerdings bereit erklärten, auch auf eine Naturalrückstellung jener unverbauten Grundflächen zu verzichten, die von der Stadtgemeinde Steyr als Ersatz für die Schaffung des Brunnenschutzgebietes verwendet wurden. Obwohl für die Schätzung der Zeitpunkt der Entziehung des Vermögens unter allfälliger Berücksich- tigung späterer Bauerwartung maßgebend gewesen wäre, bringt dieses Schätzungsgutachten für das Siedlungsge - biet um den Meierhof, die an der Ennser Straße gele- genen rein landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und verschiedene andere Plätze nahe der Gleinker Hauptstraße S 18, - - je m2, für das Siedlungsgebiet am Infang S 8, -- je m2, die Siedlung am Kronberg- weg S 12, -- je m2 und die übrigen fast ausschließlich land wirtschaftlich genutzten Gründe S 12, - - bis S 20, - - je m2 in Ansatz. Durch die ständige genaue Beobachtung des Grund- stückmarktes ist der Stadtgemeinde ein Überblick über die im freien Verkehr für Gründe gleicher Lage und Qualität erzielten Preise jederzeit möglich, Diese ver- gleichsweise Beobachtung lehrt aber, daß für landwirt- 9 AMTSBLATT DE~ STADT STEYR RETZENWINKLERSTRASSE schaftliche Nutzflächen selbst im Hinblick auf eine später allenfalls mögliche Verbaullllg Preise, wie sie das Gutachten anführt, auch heute im Durchschnitt nie erreicht zu werden pflegen, für die Siedlergrundstücke aber bei Bedachtnahme auf den im Zeitpunkt vor der Erbauung herrschenden Zustand und die Preise für Sied- lerparzellen in anderenStadtgebieten überhaupt nie er- zielbar waren. Unter Anführung dieser Erwägungen ersuchte die Stadtgemeinde Steyr nach eingehender Rücksprache mit ihren Mandanten die Treuhandstelle um Übermittlung neuer Vergleichsvorschläge, da die Beteiligten nicht in der Lage wären, die verlangtenA bfindungssummen im Vergleichswege zu akzeptieren. Diese gab darauf hin zu verstehen, daß nunmehr durch gerichtlichesVerfah- ren vor der Rückstellungskommission des Landesgerich- tes Linz eine Entscheidung des ganzen Fragenkomple- xes herbeigeführt werde.n müsse. DieStadtgemeindeSteyr wird weiterhin mit allen Mitteln bestrebt sein, gerichtlich oder außergerichtlich eine Lösung zu erreichen, die für alle Beteiligten als tragbar angesehen werden kann und frei von jedem Ver- suche ist, altes Unrecht durch neues Unrecht zu sanie- ren. WOLLEN SIE WÄHREND I H R E S UR LA U B E S S I C HE R, B I L L IG U N D B E O U EM INS AUSLAND FAHREN ODER DIE SCHÖNHEITEN ÖSTERREICHS BEWUNDERNI AUSKUNFT GEBEN IHNEN DIE STÄDTI• SCHEN UHTERNEHMUHGEN (REISEBURO), STEYR, KIRCHENGASSE Nr. t. SIE WERDEN UNVERBINDLICH BERATEHI 109

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