Amtsblatt der Stadt Steyr 1958/8

AMTSBLATT DER STADT STEYR Jlelm,uq1! M STEYR, DBEl G[GENl!BH CASINO UND SIUNINGERSTRASSE 30, BIETET Q u AL I T Ä T s- M ö BEL OB N[ ANZAHLUNG BIS 24 MONATSRATEN ( •fllzlelle S W Verk-■f•lelle) Plastikbodenbelag "PEGULAN" DER PFÄLZISCHEN PLASTIK-WERKE IST DER BELAG FUR IHRE WO HN G ES TAL TU N G, 150 C M BREIT, FAST UNVERWUSTLICH ••.• NUR WASCHEN nicht wachsen ( dies schadet ) DAHER BILLIGSTE PFLEGE U. DOCH IMMER SAUBER, TRITT- FEST, IN FARBFREUDIGEN MU- STERN STETS LAGERND BEI Direktimporteur Franz HASSELBERGER ST EV R ZYLINDER-KURBEL- WELLENSCHLEIFWERK KOLBEN, ZYLINDERBUCHSEN, NEU - LAGERUNGEN, VENTILE, ROL LENGELAGERTE KURBEL WELLEN UND PLEUEL JOSEF MAYERHOFER STEYR' Versorgungsheimstr. 2 Telefon 27 4 82 ... ,1c !: ., C :::1 d III ... :::1 c:I 106 Beste und billigste Einkaufsquelle für S1AD1 • UND • l AND R6AS 1" R EEIM l:llTE!lil 13J1lJNNEN · TEL.2/fSi III 111 w a: II. III a: III Q III 2 6 die Verbauung in geregelte Bahnen zu lenken, im Jahre 1944 den Ankauf des größten Teiles der Grundflächen des ehemaligen Religionsfondsgutes Gleink im Ausmaß von rund 100 ha. Der Kaufpreis wurde nach längerer Verhandlung mit RM 330 000, - - festgesetzt. Die grund- bücherliche Durchführung dieses Vertrages ist vor Kriegs- ende nicht mehr erfolgt. Da sich auch die neue Stadt- verwaltung den für das Zustandekommen dieses Rechts- geschäftes maßgeblichen Argwnenten nicht verschließen konnte, vereinbarte sie mit dem wiedererstandenen Land Oberösterreich im Jahre 1946 einen Nachtragsvertrag, der sodann zur Einverleibung des Eigen~wnsrechtes für die Stadtgemeinde Steyr im Grundbuch führte. Vorher war der Vertragsabschluß noch ausdrücklich von der amerikanischen Militärregierung für Oberösterreich ge- nehmigt worden. Unter Schwierigkeiten ging die Stadtverwaltung daran, diese Gründe, die durch die Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit arg mitgenommen worden waren, wieder in bewirtschaftungsfähigen Zustand zu versetzen. Galt es doch, zahlreiche Geschützstellungen, in den letzten Kriegswochen in chaotischer Eile angelegte Schützengräber einzuebnen, zahlreiche Wracks und Wehrmachtsbestandteile wegzubringen, vielfache wi- derrechtliche Grundbenützungen tunlichst hintanzuhal- ten und Straßen und Wege wieder in benützbaren Zu- stand zu versetzen. Da einerseits die bald nach Kriegsende geschaffe- nen Rückstellungsgesetze Rückstellungsansprüche der vom Deutschen Reiche aufgelösten Religionsfonds nicht nur nicht zuließen sondern sogar ausschlossen und ande- rerseits die durch die Auflösung dieser Fonds und Einfüh - rung der Kirchenbeiträge geschaffene vermögensrechtli - ehe Situation der Kirche von der wiedererstandenen Re- publik übernommen wurden, bestand auch für dieStadt- gemeinde Steyr keine Veranlassung, über diese Gründe nicht als Eigentümerin zu verfügen. Im Jahre 1948 ver- suchte die Diözese Linz zwar, das dem Bischof ursprüng- lich zugestandene Fruchtnießungsrecht an den Meierhof- gründen im Wege eines Rückstellungsverfahrens gegen die Stadtgemeinde Steyr geltend zu machen, welches auch im Grundbuch angemerkt wurde. Dieses Verfahren ist jedoch, wenn man von einer infolge Berufung nicht rechtskräftig gewordenen zugunsten der Stadtgemeinde Steyr ausgefallenen Entscheidung erster Instanz absieht, noch nicht abgeschlossen worden. In diesem Jahre wurden verschiedene zum Gute Gleink gehörige Grundflächen einschneidenden Ver- änderungen unterworfen. Der dringende Ausbau der Wasserversorgung Steyrs machte es notwendig, für das Quellgebiet der städti - sehen Wasserleitung in der Katastralgemeinde Mitter- dietach eine Schutzfläche festlegen zu lassen, in der verschiedene, die Wasserbeschaffenheit gefährdende Eingriffe in den Boden verboten sind. Die von diesen Verfügungsbeschränkungen betroffenen Personen, durch- wegs Landwirte, verlangten von der Stadtgemeinde Steyr die Beistellung geeigneter Ersatzgrundstücke, die in verschiedenen Flächen des ehemaligen Gutes Gleink gefunden wurden. Auf diese Weise gab die Stadtgemeinde Steyr nahezu 40 ha derartiger, aus- schließlich für landwirtschaftliche Nutzung bestimmte Gründe an private Eigentümer ab. Wenngleich der Großteil dieses Bodens auch in Hinkunft der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erhalten blieb, war es

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