Amtsblatt der Stadt Steyr 1958/8

Der Anzeigende oder bei Anstaltssterbefällen der- jenige, der die Urkunden beim Standesamt behebt, soll nach Möglichkeit darilber informiert sein, ob der Ver- storbene eine Lebens- oder Bestattungsversicherung ab- geschlossen hatte, ob er bei einer Kranken)<asse versi- chert war, welchen Beruf der Verstorbene erlernt und zuletzt ausgeilbt. hatte und wo die Eltern des Verstor- benen wohnhaft sind oder zuletzt wohnhaft waren; fer - ner sollte er Angaben darilber machen können, wievie - le Kinder vom Verstorbenen abstammen und wieviele davon noch am Leben sind. Auf Grund der Unterlagen beurkundet das Standes- amt den Todesfall im Sterbebuch und stellt filr die Ver- sicherungen und Krankenkassen beglaubigte Abschriften der Sterbebucheintragung, filr die Angehörigen und son- stigen Körperschaften Sterbeurkunden und filr die Fried- hofverwaltung die Bescheinigung ilber die erfolgte Be- urkundung des Sterbefalles aus, da erst nach Vorliegen letzterer Bescheinigung die Bestattung erfolgen darf. 13 AMTSBLATT DER STADT STEYR Die Bescheinigung über die Eintragung des Ster- befalles und eine Ausfertigung des Totenbeschauschei - nes sind der Bestattungsänstalt zu ilbergeben. Die Pensionsversicherungsanstalten werden vom Standesamt verständigt. Eine Abmeldung des Verstor- benen bei der zuständigen polizeilichen Meldebehörde ist ebenfalls nicht erforderlich, da dies von Amis we- gen durch das Standesamt erfolgt. · Abschließend sei allgemein die Anlegung einer Dokumentenmappe empfohlen, in der alle Personen- standsurkunden und sonstigen wichtigen Dokumente (Versicherungspolizzen und dergleichen) aufbewahrt werden, um sie im Bedarfsfalle jederzeit zur Hand zu haben. Für weitere Auskilnfte in Sterbefällen steht jeder- zeit das Standesamt der Stadtgemeinde Steyr im Schloß Lamberg, Tel. Nr. 2381 , zur Verfügung. SICHER, BILLIG, UND BEQUEM MACHEN SIE IHRE URLAUBSFAHRT MIT DEN REISEAUTOBUSSEN DER Städtischen Unternehmungen UNVERBINDLICHE BERATUNG IM REISEBIJRO Steyr, Kirchengasse Nr. 1 ll3

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2