Amtsblatt der Stadt Steyr 1958/8

AMTSBLATT DER STADT STEYR BUSCH-HANDSTRICKAPPARATE sind Schweizer Spitzenqualität! Unverbindliche Vorführung im machgeschäft ST EY R. BAHNHOFSTRASSE 14 Oualitätsausbildung führt zum Erfolg 1 . pfi .. - 1 STOP M ~ M CO N ...i FIJR ALLE FIJHRERSCHEINE ~ PROF. ING. A. STEI N I N G ER STEYR, GRUNMARKT 2 2 I WOHNUNG : SPITALSKYSTR. 8 KURSBEGINN JEDERZEIT Die Gemeindevertreter der Stadt Steyr (Schluß) Aus dem Stadtrat Aus dem Gemeinderat Neues Unrecht in Gleink? Was haben die Hinterbliebenen anläßlich eines Todesfalles zu tun? Amtliche Nachrichten Verschönerungsverein Kundmachungen Studienbeihilfe Standesamt Wertsicherung Baupolizei Gewerbeangelegenheiten Aus der Geschichte der Benediktiner-Abtei S2 S 2, 3 S4 S 5 - 11 S 12 - 13 S 14 - 18 Gleink S 18 - 19 Kulturamt S 19 (Veranstaltungskalender) &1ff[ltffII ttt\\/\\//// 112 12 Was haben die · Hinterbliebenen ■ anläßlich eines Todesfalles zu tun ? J eder Mensch muß einmal sein Erdendasein be- schließen. Wenn dieser Fall eintritt, werden die Angehörigen zunächst den behandelnden Arzt verstän- digen, falls er nicht ohnehin bei Eintritt des Todes an- wesend war. Dieser wird sodann den ärztlichen Behand- lungsschein ausstellen. Anschließend ist die Verständi- gung der Bestattungsanstalt notwendig, die wiederum den Totenbeschauer benachrichtigt. Nach erfolgter To- tenbeschau wird der Totenbeschauschein ausgestellt. Dieser kann an dem derTotenbeschau folgenden Werk- tag, jedoch nicht vor 9, 30 Uhr, bei der mit der Beer- digung beauftragten Bestattungsanstalt behoben werden. Wie die Geburt muß auch der Tod eines jeden Menschen vom Standesamt beurkundet werden. Die To- desanzeige ist spätestens am folgenden Werktag dem Standes beamten, in dessen Sprengel der Tod eingetre- ten ist, mündlich zu erstatten. Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet 1) das Familienoberhaupt, 2) derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, 3) jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhand1:'.n oder aus irgendwelchen Gründen an der Anzeige ver- hindert ist. Für die Anzeige von Todesfällen, die sich im Krankenhaus oder im Altersheim ereignen, gelten Son- derbestimmungen. Stirbt ein Patient oder ein Pflegling in einer dieser Anstalten, so ist der Leiter des Kranken- hauses oder der Verwalter der Anstalt zur Erstattung der Todesanzeige verpflichtet.Auch bei Anstaltssterbefäl- len müssen die Angehörigen selbst die Bestattungsan- stalt ve rst ändigen. Bei der Erstattung der Todesanzeige sind dem Standesamt vorzulegen: ■ Der ärztliche Behandlungsschein, ■ der Totenbeschauschein, ■ die Geburtsurkunde des Verstorbenen, ■ die Heiratsurkunde des Verstorbenen, falls er ver- heiratet war, ■ die urkundlichen Nachweise über die Auflösung der Ehe, falls die Ehe im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestanden hat, und allenfalls • der letzte Rentenzahlungsabschnitt.

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