Amtsblatt der Stadt Steyr 1958/3

Die Wäschepakete repräsentieren einen Wert von S 280, -- und enthalten - dem momentanen Bedarf ei- nes neugeborenen Kindes entsprechend - 10 Windeln, 3 Hemdehen, . 3 Trikotjäckchen, 1 Paar Fäustlinge, 1 Einschlagflanell, 1 Flanelldecke, 1 dreiteilige Ausfahr- garnitur, 1 Windeleinl~ge, Puder, Hautcreme, Öl und Seife. Bis Ende 1958 wurden 2 300 Pakete ausgegeben. Die Ausfolgung der Säuglin_gswäschepakete kann unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes und des Meldezettels der Mutter jederzeit während der Amts- stunden beim Fürsorge- und Jugendamt der Stadtge- meinde Steyr in der Redtenbachergasse 3 (Neues Amts- gebäude) beantragt werden. 5 Amtsblall der Stadt Steyr BAUUNTERNEHMUNG ERNST HAMBERGER TIEF- UND HOCHBAU Gesellschaft m. b. H. FILIALE STEYR, STADTPLATZ 31 TEL. 2012 Nach Mitteilung der Sparkasse Steyr wird ab 1. 5. 1958 außerdem jeder Mutter be~ der Überreichung des Wäschepaketes auch ein Geschenkgutschein der Spar - kasse für ihr Kind im Werte von S 10, -- ausgehändigt, der bei diesem Institut auf Spareinlagebüchern gutge- schrieben werden kann. WENN EIN KIND GEBOREN WIRD .... Im Glückwunschschreiben des Bürgermeisters un- serer Stadt, das jedem jungen Ehepaar durch den Stan- desbeamten nach der Eheschließung überreicht wird, steht der Satz: •Hauptzweck der Ehe war und ist das Kind•. Die seit Jahren ansteigenden Geburtenzahlen be- weisen, daß sich diese Erkenntnis wieder ~urchsetzt und die sozialen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Ehegatten die Gründung einer Familie zu erleich- tern, nicht unwirksam geblieben sind. Wenn nun der neue Erdenbürger angekommen ist, muß zunächst beim Standesamt die Geburtsanzeige er- stattet werden. Die meisten Kinder kommen in einem Krankenhaus zu Welt. In diesem Fall ist der Leiter des Krankenhauses verpflichtet, die Geburtsanzeige vorzu- nehmen. Erfolgt jedoch die Geburt nicht in einem Kran- kenbaus, so sind in der Reihenfolge zunächst • der eheliche Vater, dann • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, • der Arzt, • jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war, oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist, und schließlich • die Mutter, sobald sie dazu imstande ist, umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt, zur Anzeige beim Standesamt ver- pflichtet. Die Anzeigepflicht der Genannten besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher aufgezählte Person_nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist. Z •BRBOA. Tc KsEeRhEr 1 g 2 esAcChHmHauck 8 vEoRII lc;1nge frisc bleibend Steyr.Münichholz, Telefon 2611 Dem Standesamt ist außer der von der Hebamme auszustellenden Geburtsbescheinigung die Heiratsurkun- de der Eltern oder die Geburtsurkunde der nicht verhei- rateten Mutter vorzulegen. War die Mutter verheiratet, ist die Ehe aber aufgelöst, so sind ihre Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde, Todeserklärung des Mannes, Scheidungsurteil und dgl.) mitzubringen. Die- se Urkunden können auch im Falle der Geburt im Kran - kenhaus der diensttuenden Hebamme übergeben werden, die die Weiterleitung an das Standesamt veranlaßt. Ferner ist anläßlich einer Geburt im Krankenhaus durch den Vater, bei unehelichen Kindern durch die Mutter, ein Vordruck über die Beilegung des Vornamens des Kindes auszufertigen. Das Standesamt beurkundet die Geburt des Kindes nach Überprüfung der Geburtsanzeige an Hand der vor- gelegten Personenstandsurkunden im Geburtenbuch und stellt dann die Geburtsurkunde für das Kind aus, die es sein ganzes Leben als wichtigstes Ausweisdokument be- gleiten wird. Die Geburtsurkunde bildet in der Regel die Grundlage für alle später auszustellenden Dokumen- te. GEBURTENREGISTER

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